CDU plant Saalboykott bei Siegmund-Wahl
CDU plant Saalboykott: Wie frei bleibt die geheime Siegmund-Wahl?
Bei einer Kandidatur Ulrich Siegmunds zum Ministerpräsidenten will die CDU-Fraktion geschlossen den Plenarsaal verlassen. Damit wird öffentlich sichtbar, wer dem Fraktionskurs folgt. Das wirft eine ernste Frage auf: Können die Abgeordneten noch frei entscheiden, wenn jede Teilnahme als Abweichung erkennbar wird?
Kommentar | Stand: 13. Oktober 2026
Eine geheime Wahl schützt die persönliche Entscheidung. Ein Abgeordneter soll einen Kandidaten unterstützen oder ablehnen können, ohne seine Stimmabgabe gegenüber der Fraktionsführung offenlegen zu müssen. Die CDU in Sachsen-Anhalt will bei der möglichen Ministerpräsidentenwahl Ulrich Siegmunds nun geschlossen den Saal verlassen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass aus ihren Reihen Stimmen für den AfD-Kandidaten kommen.
Das verdient Kritik. Wer alle Mitglieder vor die Tür bringen will, entzieht ihnen politisch die Möglichkeit, innerhalb der geheimen Abstimmung vom Fraktionskurs abzuweichen. Die Entscheidung verlagert sich vor die Wahlkabine: Wer bleibt sitzen? Wer geht mit?
Eine tatsächliche Aussperrung ist bislang allerdings nicht belegt. Berichtet wird über einen gemeinsamen Saalauszug. Dieser Unterschied ist für die rechtliche Bewertung wesentlich. Er nimmt dem Vorgehen aber nicht seine politische Brisanz.
Die CDU will Gewissheit, die eine geheime Wahl gerade nicht liefert
Nach Angaben von Fraktionschef Sven Schulze stimmten 14 CDU-Abgeordnete für den Plan. Der frühere Fraktionschef Guido Heuer enthielt sich und will rechtliche Fragen prüfen lassen. Bei einer möglichen Kandidatur Siegmunds im Dezember soll die Fraktion geschlossen den Plenarsaal verlassen.
Der Anlass ist die Wahl Tobias Rauschs zum Landtagspräsidenten. Der AfD-Politiker erhielt 48 Stimmen, vier mehr, als AfD und BSW zusammen über Mandate verfügen. Aus welchen anderen Fraktionen diese Stimmen kamen, lässt sich aus der geheimen Abstimmung nicht feststellen.
Genau diese Ungewissheit gehört zu einer geheimen Wahl. Sie schützt auch Entscheidungen, die einer Parteiführung nicht gefallen.
Die CDU darf Siegmund ablehnen. Sie darf ihre Ablehnung begründen und dafür um Unterstützung werben. Problematisch wird es dort, wo die Fraktionsführung durch eine öffentlich überprüfbare Nichtteilnahme sicherstellen will, dass niemand anders entscheidet.
Der Saalauszug schafft eine sichtbare Loyalitätsprobe. Ein CDU-Abgeordneter, der an der Wahl teilnehmen möchte, müsste vor aller Augen vom gemeinsamen Vorgehen abweichen. Dabei würde seine Teilnahme noch nicht einmal beweisen, dass er Siegmund unterstützt: Er könnte ebenso mit Nein stimmen oder sich enthalten.
Auch 14 Ja-Stimmen ersetzen keine Gewissensentscheidung
Die Landesverfassung ist eindeutig: Abgeordnete vertreten das ganze Volk. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das steht in Artikel 41 Absatz 2. www.landtag.sachsen-anhalt.de
Ein Fraktionsbeschluss hebt diesen Schutz nicht auf. Auch eine große Mehrheit innerhalb der CDU erhält dadurch keine Verfügungsgewalt über das Mandat eines einzelnen Mitglieds.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags hat bei der rechtlichen Einordnung von Vizepräsidentenwahlen erklärt, dass das freie Mandat die freie Beteiligung an parlamentarischen Wahlen schützt. Abgeordnete dürfen vorgeschlagene Kandidaten unterstützen oder ablehnen. Ein Anspruch einer Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis besteht nicht. Das Gutachten betrifft ein anderes Amt, benennt aber den grundlegenden Maßstab.
Deshalb muss jedes CDU-Mitglied eigenständig entscheiden können, ob es an der Ministerpräsidentenwahl teilnimmt. Ein freiwilliger gemeinsamer Auszug und eine erzwungene Nichtteilnahme wären rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.
Der politische Einwand bleibt: Wenn ein Abgeordneter seine Wahlfreiheit nur noch durch einen öffentlich sichtbaren Bruch mit der eigenen Fraktion ausüben kann, wächst der Druck auf seine Entscheidung. Die geheime Stimmabgabe schützt ihn dann erst, nachdem er diese Hürde überwunden hat.
Der Boykott kann sein erklärtes Ziel verfehlen
Auch als Mittel gegen eine Wahl Siegmunds ist der Plan fragwürdig. In den ersten beiden Wahlgängen benötigt ein Kandidat die Mehrheit aller Landtagsmitglieder. Bei 83 Mandaten sind das 42 Stimmen. Diese Anforderung bleibt bestehen, wenn die CDU den Saal verlässt.
Die AfD verfügt über 39 Sitze. Für die Wahl fehlen ihr zunächst drei Stimmen. Der Saalauszug soll sicherstellen, dass diese nicht aus der CDU kommen.
In einem späteren Wahlgang kann Fernbleiben jedoch die gegenteilige Wirkung entfalten. Scheitern die ersten beiden Versuche und beschließt der Landtag keine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, zählt im anschließenden Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Fehlende Gegenstimmen können einem Kandidaten dann helfen.
Nach dem MDR-Bericht hat Siegmund angekündigt, nur im ersten Wahlgang antreten zu wollen. Die Frage, wie die CDU mit weiteren Wahlgängen umgeht, bleibt dennoch relevant.
Wann das Verfassungsgericht gefragt wäre
Die politische Kritik lässt sich bereits am angekündigten Vorgehen festmachen. Für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes braucht es einen konkreten Sachverhalt.
Würde ein Abgeordneter gegen seinen Willen von der Wahlteilnahme ausgeschlossen oder in seinen parlamentarischen Rechten verletzt, käme eine verfassungsgerichtliche Prüfung in Betracht. Artikel 75 der Landesverfassung sieht für Streitigkeiten über solche Rechte ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt vor. Ob ein Antrag zulässig und begründet wäre, hinge von der konkreten Maßnahme und den Verfahrensvoraussetzungen ab.
Die CDU-Fraktionsführung muss deshalb beantworten, was ihr Beschluss für ein Mitglied bedeutet, das im Saal bleiben will. Darf es ohne unzulässige Sanktionen teilnehmen? Wird seine persönliche Entscheidung respektiert? Die bloße Zustimmung der Fraktionsmehrheit beantwortet diese Fragen nicht.
Eine geheime Wahl darf auch ein Ergebnis hervorbringen, das der Parteiführung missfällt. Wer dieses Risiko durch die öffentlich kontrollierbare Abwesenheit seiner Mitglieder ausschalten will, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, die Freiheit der Abstimmung politisch einzuengen.
Quellen und Transparenz
- BILD: CDU will bei Siegmund-Wahl den Saal verlassen, 13. Oktober 2026.
- MDR: CDU will vor Siegmund-Wahl geschlossen den Saal verlassen, 13. Oktober 2026.
- Landesverfassung Sachsen-Anhalt, insbesondere Artikel 41, 65 und 75.
- Landtag: Gutachten zur Nichtwahl eines Vizepräsidenten, 20. Juni 2022.
- Bundeszentrale für politische Bildung: Erster AfD-Landtagspräsident gewählt, 12. Oktober 2026.
Dieser Beitrag ist ein Kommentar. Die Bewertung des politischen Drucks ist von der offenen rechtlichen Prüfung zu unterscheiden. Eine tatsächliche Aussperrung oder erzwungene Nichtteilnahme ist durch die ausgewerteten Berichte noch nicht belegt.