Iraker belästigt Frauen trotz Ausweisung frei

Iraker belästigt Frauen trotz Ausweisung frei
Systembild: Iraker belästigt Frauen trotz Ausweisung frei © Presse.Online

Ein junger Iraker kehrt trotz Ausweisung zurück

Ein Fall, der fassungslos macht

Er begrapschte Frauen, belästigte ein Kind und steht trotzdem wieder auf freiem Fuß.
Der 23-jährige Iraker Ismail A., ausreisepflichtig und ohne festen Wohnsitz, wurde im März 2025 in der Dresdner Innenstadt festgenommen. Zwei Tage lang griff er nacheinander eine 22-jährige Frau, eine 17-Jährige und ein zehnjähriges Mädchen an. Er sprach sie an, forderte sie auf, mitzukommen und berührte sie unvermittelt.

Bewiesene Taten und doch kein Platz in der Psychiatrie

Nach seiner Festnahme diagnostizierte ein Gutachter bei Ismail A. eine psychische Erkrankung und bescheinigte ihm Schuldunfähigkeit. Er wurde daraufhin vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.

Doch nun kam das Landgericht Dresden zu einem erstaunlichen Urteil: Eine dauerhafte Unterbringung sei nicht möglich weil die ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen rechtlich keine „erheblichen Straftaten“ im Sinne des Gesetzes sind.
Nur solche schweren Delikte rechtfertigen eine langfristige Einweisung nach § 63 StGB.

„Ich will das nicht kleinreden“, erklärte der Vorsitzende Richter. „Das ist für jede Frau eine unschöne Situation.“

Trotzdem musste das Gericht die Unterbringung ablehnen.
Ismail A., der während der Untersuchung Medikamente erhielt, wurde entlassen. „Wohl war der Kammer dabei nicht“, hieß es in der Urteilsbegründung.

Richter: „Es ist auch für uns eine blöde Situation“

Bei den Angriffen im März hatte der Iraker keine körperliche Gewalt angewendet.
Das Gericht musste deshalb annehmen, dass künftig keine schweren Taten drohen. Genau das verhindert eine weitere Unterbringung.

„Es ist auch für uns eine blöde Situation, wenn tatsächlich etwas Schlimmeres passieren sollte“, so der Richter offen im Saal.

Damit bleibt Ismail A. psychisch krank, ausreisepflichtig, geduldet auf freiem Fuß.

Ein strukturelles Problem

Der Fall zeigt erneut die Schwächen des deutschen Rechts- und Abschiebesystems:

  • Juristisch: Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) gilt nicht als „erhebliche Straftat“, selbst wenn sie wiederholt begangen wird.

  • Psychiatrisch: Eine Einweisung ist nur möglich, wenn erhebliche Gefährdung weiterer Opfer droht.

  • Migrationsrechtlich: Trotz Ausreisepflicht bleibt Ismail A. in Deutschland – mangels durchsetzbarer Rückführung.

Ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP) kommentiert:

„Wenn abgelehnte Asylbewerber trotz psychischer Auffälligkeiten nicht rückgeführt werden können, zeigt das, wie lückenhaft unser System ist.“

Zwischen Gesetz und Gerechtigkeit

Juristen betonen, dass Richter in solchen Fällen an Recht und Gesetz gebunden sind. Doch viele Bürger verstehen nicht, wie jemand, der nachweislich Frauen und ein Kind belästigt, wieder frei herumlaufen kann.

„Das ist kein Einzelfall, sondern ein Versagen mit System“, sagt Migrationsforscherin Dr. Leonie Schreiber. „Die gesetzlichen Hürden für Unterbringung und Abschiebung sind so hoch, dass Prävention kaum möglich ist.“

Fazit

Der Fall Ismail A. stellt die deutsche Ausweisungspraxis auf den Prüfstand.
Er offenbart, wie sehr Behörden und Politik zwischen Rechtsstaatlichkeit, humanitärem Schutz und öffentlicher Sicherheit ringen. Wenn Ausweisungen nicht greifen, muss die Politik handeln für ein System, das schützt, was es schützen soll.

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FAQ

F: Wer ist der Täter?
A: Der 23-jährige Ismail A. aus Mossul (Irak) wurde wegen mehrfacher sexueller Belästigung in Dresden angeklagt.

F: Wurde er nicht abgeschoben?
A: Doch nach Schweden. Er kehrte jedoch unerlaubt nach Deutschland zurück.

F: Warum wurde er wieder freigelassen?
A: Das Gericht lehnte eine geschlossene Unterbringung ab, weil die Taten rechtlich nicht als „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB gelten.

F: Welche politischen Folgen hat der Fall?
A: Er verschärft die Debatte über unvollständige Rückführungsmechanismen und überforderte Asylsysteme innerhalb der EU.

F: Wie könnte sich das ändern?
A: Durch konsequentere Dublin-Umsetzung, Rücknahmeabkommen mit Drittstaaten und eine enge Vernetzung von Justiz, Polizei und Migrationsbehörden.

Quellen:

  1. Welt (26. Oktober 2025) Bericht über den Fall Ismail A., seine vorherige Abschiebung nach Schweden und die erneute Einreise nach Deutschland. Enthält Angaben zu den Tatvorwürfen und dem Gerichtsverfahren in Dresden.

  2. Bild (Oktober 2025) Regionalbericht aus Dresden über den mehrfach abgeschobenen Iraker, der trotz Ausweisung wieder in Deutschland auftauchte und mehrere Frauen belästigte.

  3. Tag24 (25. Oktober 2025) Meldung zur Entscheidung des Dresdner Gerichts, den Täter nicht dauerhaft in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, mit Bezug auf § 63 StGB.

  4. Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stellungnahme eines Sprechers zu den Problemen bei Rückführungen und der praktischen Umsetzung der Dublin-III-Verordnung innerhalb der EU.

  5. Bundesverwaltungsgericht (2024, Pressemitteilung Nr. 59/2024) Urteil zur rechtlichen Grundlage von Abschiebungen und Rückführungsverboten bei irakischen Staatsangehörigen.

  6. Zittauer Zeitung (September 2025) Hintergrundbericht zur Einstufung von Ismail A. als ausreisepflichtig und den Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Rückführung.

  7. Interview mit Migrationsforscherin Dr. Leonie Schreiber (2025) Einordnung zu strukturellen Problemen bei europäischen Asylverfahren und psychischen Erkrankungen im Asylkontext.

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