CSD-Verdächtiger wieder auf freiem Fuß

CSD-Verdächtiger wieder auf freiem Fuß
Nach dem Anschlag auf den Berliner CSD laufen die Ermittlungen zu möglichen Unterstützern und Kontaktpersonen weiter. © dts

CSD-Anschlag in Berlin: Zweiter Verdächtiger wieder frei

Berlin. Der nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day vorübergehend festgenommene zweite Verdächtige ist wieder frei. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft ließ sich ein Zusammenhang des 28-jährigen Iraners mit der Tat nicht hinreichend bestätigen.

Brisant ist ein weiterer Aspekt: Nach Informationen der „Bild“ ist der Mann bereits seit August 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Warum er nach seiner Freilassung nicht in Abschiebungshaft genommen oder mit einer anderen aufenthaltsrechtlichen Maßnahme belegt wurde, ist bislang nicht offiziell erläutert worden.

Was passiert ist

Am Samstagabend war am Rande des Berliner CSD ein Fahrzeug in eine Menschenmenge gefahren. Eine 65-jährige Frau aus Polen wurde getötet, 29 weitere Menschen wurden verletzt. Der mutmaßliche Haupttäter soll anschließend aus dem Fahrzeug gestiegen und Passanten mit einer Stichwaffe angegriffen haben.

Der 21-jährige Hauptverdächtige Abdul B. wurde am Sonntagabend bei einem Polizeieinsatz in einer Kleingartenanlage in Berlin-Spandau erschossen. Nach Angaben der Polizei soll er mit einer Stichwaffe auf Einsatzkräfte zugelaufen sein. Die Bundesanwaltschaft übernahm die Ermittlungen wegen des Verdachts eines islamistisch motivierten Terroranschlags.

Noch am Abend des Anschlags nahmen Ermittler einen weiteren Mann fest. Nach einem Bericht der „Bild“ handelt es sich um den 28-jährigen iranischen Staatsangehörigen Taymaz S. Er habe sich mit einer Kopfverletzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten und sei zunächst als möglicher Beifahrer des Tatfahrzeugs betrachtet worden.

Der Verdacht bestätigte sich nach bisherigem Ermittlungsstand jedoch nicht. Dem Medienbericht zufolge wurden keine DNA-Spuren des Mannes im Tatfahrzeug festgestellt. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft bestätigte unabhängig davon, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe und der Mann entlassen worden sei.

Warum das relevant ist

Die Freilassung ist strafrechtlich zunächst eine Folge der nicht ausreichenden Beweislage. Eine Festnahme nach einem Anschlag begründet für sich genommen weder eine Täterschaft noch eine dauerhafte Inhaftierung. Erhärtet sich ein Tatverdacht nicht und besteht kein anderer strafprozessualer Haftgrund, muss die betroffene Person freigelassen werden.

Davon zu trennen ist die aufenthaltsrechtliche Frage. Nach Informationen der „Bild“ ist der Iraner seit August 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Mann sei 2011 als Jugendlicher gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen und habe zunächst Flüchtlingsschutz erhalten. Dieser Schutzstatus sei später widerrufen worden. Eine behördliche Bestätigung dieser Einzelheiten wurde bislang nicht öffentlich vorgelegt.

Eine vollziehbare Ausreisepflicht führt nicht automatisch zu einer sofortigen Abschiebung. Dafür können rechtliche oder tatsächliche Hindernisse bestehen. Dazu zählen beispielsweise fehlende Reisedokumente, ungeklärte Identität, gesundheitliche Gründe oder ein Abschiebungsverbot. Ob im konkreten Fall solche Hindernisse vorliegen, ist nicht bekannt.

Auch Abschiebungshaft darf nicht allein wegen einer Ausreisepflicht angeordnet werden. Sie setzt gesetzliche Voraussetzungen und eine richterliche Entscheidung voraus. Aus den bislang veröffentlichten Informationen geht nicht hervor, ob eine zuständige Ausländerbehörde eine solche Maßnahme geprüft hat.

Was daraus folgt

Der Fall berührt zwei voneinander unabhängige Verfahren: das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum CSD-Anschlag und das ausländerrechtliche Verfahren gegen den 28-Jährigen.

Für die Anschlagsermittlungen bedeutet seine Freilassung, dass sich der anfängliche Verdacht gegen ihn nach aktuellem Stand nicht bestätigt hat. Die Bundesanwaltschaft untersucht dennoch weiter, ob der getötete Hauptverdächtige Unterstützer, Mitwisser oder Kontaktpersonen hatte.

Aufenthaltsrechtlich stellt sich dagegen die Frage, weshalb eine bereits seit 2024 bestehende Ausreisepflicht bislang nicht umgesetzt wurde. Für eine belastbare Bewertung fehlen jedoch zentrale Angaben: Zuständigkeitsverteilung, mögliche Duldungsgründe, verfügbare Reisedokumente und bisherige Entscheidungen der Ausländerbehörde sind nicht öffentlich bekannt.

Der CDU-Innenpolitiker Alexander Throm kritisierte gegenüber der „Bild“, dass der Mann nach seiner Freilassung nicht in Abschiebungshaft genommen worden sei. Die Zeitung bezeichnet ihn unter Verweis auf frühere Verurteilungen als mehrfachen Gewalttäter. Eine vollständige, unabhängig überprüfbare Aufstellung der strafrechtlichen Vorgeschichte liegt in den öffentlich zugänglichen Quellen bislang nicht vor.

Was noch offen ist

Unklar bleibt, ob die Berliner Ausländerbehörde unmittelbar nach der Freilassung über den Fall informiert wurde und welche Maßnahmen sie geprüft hat.

Ebenso ist bislang nicht offiziell bestätigt, aus welchen Gründen der Mann trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht abgeschoben wurde. Eine Ausreisepflicht allein erlaubt keine Aussage darüber, ob eine Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich war.

Öffentlich nicht bekannt ist auch, wo sich der 28-Jährige derzeit aufhält. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass er untergetaucht ist oder von den Behörden gesucht wird. Für eine entsprechende Behauptung liegt nach aktuellem Stand keine belastbare behördliche Bestätigung vor.

Offen bleibt ferner, ob die Ermittlungsbehörden den Mann weiterhin als Zeugen, Kontaktperson oder in einem anderen Zusammenhang betrachten. Die Bundesanwaltschaft erklärte lediglich, dass sich der konkrete Tatverdacht gegen ihn nicht erhärtet habe.

Fazit und Ausblick

Die Freilassung des zweiten Verdächtigen ist strafrechtlich nachvollziehbar, sofern kein dringender Tatverdacht und kein Haftgrund bestanden. Sie beantwortet jedoch nicht die aufenthaltsrechtlichen Fragen des Falls.

Klärungsbedarf besteht vor allem bei der seit August 2024 gemeldeten Ausreisepflicht: Welche Behörde war zuständig, welche Abschiebungshindernisse bestanden und weshalb wurde nach der Entlassung keine andere Maßnahme ergriffen?

Solange hierzu keine offiziellen Angaben vorliegen, wäre es verfrüht, aus der Freilassung ein Behördenversagen abzuleiten. Ebenso falsch wäre es, den fehlenden Tatverdacht mit einer Klärung des Aufenthaltsstatus gleichzusetzen. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Faktenüberblick

Thema: Zweiter Verdächtiger nach dem Anschlag auf den Berliner CSD
Ereignis / Entscheidung: Vorübergehende Festnahme und anschließende Freilassung
Datum / Zeitraum: Festnahme am 25. Juli, Freilassung spätestens am 27. Juli 2026 bekannt geworden
Ort / Region: Berlin
Zentrale Akteure: Bundesanwaltschaft, Berliner Ermittlungsbehörden, 28-jähriger iranischer Staatsangehöriger
Betroffene: Der vorübergehend Festgenommene sowie mittelbar Opfer und Angehörige des CSD-Anschlags
Wichtigste Folge: Der Tatverdacht gegen den Mann hat sich nicht erhärtet
Stand der Informationen: Ausreisepflicht und weitere biografische Angaben beruhen bislang vor allem auf einem Medienbericht

Konkrete Folgen auf einen Blick

  • Der 28-Jährige gilt nach aktuellem Stand nicht als Beschuldigter mit erhärtetem Tatverdacht im Zusammenhang mit dem CSD-Anschlag.
  • Eine strafrechtliche Freilassung beendet nicht automatisch ein bestehendes ausländerrechtliches Verfahren.
  • Die Bundesanwaltschaft ermittelt weiter zu möglichen Unterstützern oder Mitwissern des Hauptverdächtigen.
  • Eine sofortige Abschiebung oder Abschiebungshaft wäre nur unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
  • Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der Freilassung keine unmittelbaren Verhaltenshinweise oder Warnmaßnahmen.

Offene Punkte im Überblick

  • Unklar bleibt, weshalb die seit August 2024 bestehende Ausreisepflicht bislang nicht vollzogen wurde.
  • Nicht bestätigt ist, ob konkrete Abschiebungshindernisse oder eine Duldung vorliegen.
  • Offen ist, ob nach der Freilassung aufenthaltsrechtliche Maßnahmen geprüft wurden.
  • Der aktuelle Aufenthaltsort des Mannes ist öffentlich nicht bekannt.
  • Weitere behördlich bestätigte Angaben zu früheren Verurteilungen liegen bislang nicht vollständig vor.

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FAQ

Warum wurde der zweite Verdächtige wieder freigelassen?

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft erhärtete sich der Tatverdacht gegen den Mann nicht. Ohne ausreichenden Tatverdacht oder einen anderen gesetzlichen Haftgrund darf eine Person nicht weiter festgehalten werden.

Ist der Mann weiterhin Tatverdächtiger?

Nach aktuellem Stand besteht kein erhärteter Tatverdacht im Zusammenhang mit dem CSD-Anschlag. Ob der Mann in anderer Funktion für die Ermittlungen noch von Bedeutung ist, wurde nicht mitgeteilt.

Was bedeutet „vollziehbar ausreisepflichtig“?

Die Bezeichnung bedeutet, dass eine Person Deutschland grundsätzlich verlassen muss und gegen die Ausreisepflicht kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr besteht. Eine sofortige Abschiebung ist dennoch nicht in jedem Fall möglich.

Warum wurde der Mann nicht sofort abgeschoben?

Dazu liegen keine offiziellen Angaben vor. Möglich sind rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse. Ob solche Gründe in diesem Fall bestehen, ist bislang nicht bekannt.

Hätte Abschiebungshaft angeordnet werden können?

Abschiebungshaft setzt konkrete gesetzliche Gründe voraus und muss richterlich angeordnet werden. Eine bestehende Ausreisepflicht allein reicht dafür nicht aus.

Ist der Mann untergetaucht?

Das ist nicht belegt. Sein Aufenthaltsort ist öffentlich nicht bekannt. Eine offizielle Fahndung oder Bestätigung, dass er sich Behörden entzogen habe, liegt nach aktuellem Stand nicht vor.

Quellen

  • Bundesanwaltschaft, Mitteilung einer Sprecherin zur Freilassung des zweiten Verdächtigen, wiedergegeben durch dpa, ARD und weitere Medien.
  • „Bild“, Bericht vom 27. Juli 2026 zu Identität, Ausreisepflicht, Schutzstatus und Umständen der Festnahme. Diese Angaben sind bislang nicht vollständig durch eine veröffentlichte Behördenmitteilung bestätigt.
  • Tagesschau-Liveblog zum Anschlag auf den Berliner CSD, Stand 27. Juli 2026.
  • Tagesschau und Recherchekooperation von NDR, WDR und weiteren Medien zur Vorgeschichte des Hauptverdächtigen.

Belastbare direkte Zitate der zuständigen Ausländerbehörde liegen nach aktuellem Stand nicht vor.

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