Germanwings-Klage gegen den Bund
Germanwings-Absturz: Hinterbliebene verklagen den Bund
Mehr als elf Jahre nach dem Absturz von Germanwings-Flug 4U9525 wird erneut gerichtlich über die Verantwortung für die Katastrophe gestritten. Am 28. August 2026 verhandelt das Landgericht Braunschweig die Klage von 30 Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Was passiert ist
Am 24. März 2015 war ein Airbus A320 der Germanwings von Barcelona nach Düsseldorf unterwegs. An Bord befanden sich 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder.
Nach den Feststellungen der französischen Untersuchungsbehörde BEA wartete Co-Pilot Andreas Lubitz, bis der Kapitän das Cockpit verlassen hatte. Lubitz verriegelte die Tür, stellte einen Sinkflug ein und verhinderte die Rückkehr des Kapitäns. Die Maschine prallte nahe der französischen Gemeinde Prads-Haute-Bléone gegen ein Bergmassiv. Niemand überlebte.
Die BEA kam in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass Lubitz den Absturz vorsätzlich herbeiführte. Aus den medizinischen Unterlagen ergaben sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Mehrere Ärzte hatten Lubitz vor dem Absturz untersucht. Nicht alle Erkenntnisse gelangten jedoch zu den für seine Flugtauglichkeit zuständigen Stellen.
Die nun verhandelte Klage wurde bereits 2023 beim Landgericht Braunschweig eingereicht. Nach aktuellen Angaben des Gerichts umfasst das Verfahren noch 30 Klägerinnen und Kläger. Sie verlangen Beträge von bis zu 110.000 Euro pro Person.
Warum der Germanwings-Prozess relevant ist
Im Mittelpunkt steht nicht erneut die unmittelbare Ursache des Absturzes. Diese gilt nach den amtlichen Ermittlungen als geklärt. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob staatlich verantwortete Kontrollstrukturen den Absturz hätten verhindern müssen.
Die Hinterbliebenen vertreten nach Angaben des Gerichts die Auffassung, dass die Flugtauglichkeit von Lubitz nicht ausreichend überwacht worden sei. Insbesondere sein psychischer Zustand sei bei den flugmedizinischen Untersuchungen nicht in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt worden.
Die Ansprüche richten sich gegen die Bundesrepublik, weil flugmedizinische Untersuchungen Teil des staatlich geregelten Systems zur Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat seinen Sitz in Braunschweig. Deshalb wird das Zivilverfahren dort geführt.
Rechtlich stützt sich die Klage auf die Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Dafür müssten unter anderem eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, ein dadurch verursachter Schaden und der notwendige Zusammenhang zwischen beidem nachgewiesen werden.
Was daraus folgt
Das Verfahren kann klären, wem mögliche Fehler bei flugmedizinischen Tauglichkeitsprüfungen rechtlich zugerechnet werden. Es geht damit um die Abgrenzung zwischen staatlicher Verantwortung, der Verantwortung der untersuchenden Ärzte und möglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens.
Das Landgericht hat nach Medienberichten bereits eine vorläufige rechtliche Einschätzung abgegeben. Danach bestehen Zweifel, ob die Bundesrepublik zum Schadenersatz verpflichtet werden kann. Eine Amtshaftung kann bei lediglich fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen sein, wenn die Betroffenen auf andere Weise Ersatz erlangen können.
Nach erster Einschätzung des Gerichts könnte hierfür die Fluggesellschaft in Betracht kommen. Genau an dieser Stelle zeigt sich jedoch ein rechtliches Spannungsfeld: Das Landgericht Frankfurt am Main hatte eine Klage gegen Lufthansa im Juni 2022 abgewiesen. Die flugmedizinischen Sachverständigen hätten bei den Tauglichkeitsuntersuchungen ein öffentliches Amt ausgeübt. Lufthansa sei deshalb nicht der richtige Anspruchsgegner, erklärte das Gericht damals.
Ob sich die damalige Entscheidung und die vorläufige Einschätzung aus Braunschweig rechtlich auflösen lassen, wird im neuen Verfahren eine zentrale Rolle spielen. Die Verfahren können unterschiedliche Beteiligte, Anspruchsgrundlagen und Schadenspositionen betreffen. Aus der früheren Abweisung folgt deshalb nicht automatisch ein bestimmter Ausgang der jetzigen Klage.
Was noch offen ist
Bislang liegt keine Entscheidung über die Forderungen der 30 Hinterbliebenen vor. Auch die vorläufigen Hinweise des Landgerichts sind kein Urteil. Die rechtliche Bewertung kann sich während der mündlichen Verhandlung und nach Prüfung des Parteivortrags verändern.
Offen ist, welche konkreten Amtspflichten die Kläger als verletzt ansehen und welche medizinischen Erkenntnisse den zuständigen Stellen zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Ebenso muss geklärt werden, ob eine möglicherweise unzureichende Kontrolle rechtlich als Ursache des Absturzes gewertet werden kann.
Unklar bleibt außerdem, welchen anderen Ersatzpflichtigen das Gericht konkret für grundsätzlich einstandspflichtig hält und ob entsprechende Ansprüche für die Hinterbliebenen noch tatsächlich durchsetzbar wären.
Fazit und Ausblick
Der Prozess am Landgericht Braunschweig beginnt am 28. August 2026. Er betrifft nicht mehr die geklärte unmittelbare Ursache des Absturzes, sondern die rechtliche Verantwortung für mögliche Versäumnisse im flugmedizinischen Kontrollsystem.
Für die Hinterbliebenen geht es um individuelle Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Über den Einzelfall hinaus berührt das Verfahren die Frage, wie staatliche Aufsicht und unternehmerische Verantwortung in der zivilen Luftfahrt voneinander abzugrenzen sind. Ob bereits am ersten Verhandlungstag eine Entscheidung absehbar wird, ist bislang nicht bekannt.
Faktenüberblick
Thema: Amtshaftung nach dem Germanwings-Absturz
Ereignis / Entscheidung: Zivilprozess gegen die Bundesrepublik Deutschland
Datum / Zeitraum: Absturz am 24. März 2015; Verhandlung am 28. August 2026
Ort / Region: Landgericht Braunschweig; Absturzstelle bei Prads-Haute-Bléone in Frankreich
Zentrale Akteure: 30 Hinterbliebene, Bundesrepublik Deutschland, Luftfahrt-Bundesamt, Bundesverkehrsministerium
Betroffene: Angehörige der 150 Todesopfer
Wichtigste Folge: Gerichtliche Prüfung einer möglichen staatlichen Haftung
Stand der Informationen: Verhandlung angekündigt; noch keine Entscheidung in der Sache
Konkrete Folgen auf einen Blick
- Für die Kläger stehen Forderungen von jeweils bis zu 110.000 Euro im Raum.
- Eine Zahlungspflicht des Bundes besteht derzeit nicht; darüber muss das Gericht erst entscheiden.
- Das Verfahren kann die Verantwortungsgrenzen bei flugmedizinischen Untersuchungen präzisieren.
- Eine vorläufige Einschätzung des Gerichts ist nicht bindend und ersetzt kein Urteil.
- Weitere Rechtsmittel wären abhängig vom Ausgang und der Begründung einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich.
Offene Punkte im Überblick
- Unklar bleibt, ob das Gericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung feststellen wird.
- Noch offen ist, ob ein anderer möglicher Ersatzpflichtiger die Amtshaftung ausschließt.
- Nicht geklärt ist, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Schäden nachgewiesen werden.
- Weitere Angaben zum vorgesehenen Ablauf und zur Dauer des Prozesses liegen bislang nicht vor.
- Offen ist, ob das Gericht am 28. August bereits eine Entscheidung ankündigt oder weitere Termine ansetzt.
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FAQ
Warum verklagen die Hinterbliebenen die Bundesrepublik Deutschland?
Die Kläger werfen den staatlich verantworteten Stellen vor, die Flugtauglichkeit von Andreas Lubitz nicht ausreichend überwacht zu haben. Sie leiten daraus eine mögliche Amtshaftung des Bundes ab.
Wie viel Geld verlangen die Kläger?
Die 30 Klägerinnen und Kläger fordern nach Angaben des Gerichts Schadenersatz und Schmerzensgeld von jeweils bis zu 110.000 Euro.
Wann beginnt der Germanwings-Prozess?
Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Braunschweig ist für den 28. August 2026 vorgesehen.
Warum wird in Braunschweig verhandelt?
Das Verfahren richtet sich unter anderem gegen mögliches Handeln oder Unterlassen im Verantwortungsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes. Die Behörde hat ihren Sitz in Braunschweig.
Hat das Gericht bereits über die Klage entschieden?
Nein. Das Gericht hat lediglich vorläufige Zweifel an einer Haftung des Bundes erkennen lassen. Eine gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Warum wurde die Klage gegen Lufthansa abgewiesen?
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied 2022, dass die flugmedizinischen Sachverständigen bei den Tauglichkeitsprüfungen ein öffentliches Amt ausübten. Lufthansa sei deshalb nicht der richtige Anspruchsgegner gewesen.
Quellen
- Mitteilung des Landgerichts Braunschweig zum Verhandlungstermin und zum aktuellen Verfahrensstand, wiedergegeben in aktuellen Agentur- und Medienberichten
- Abschlussbericht der französischen Flugunfalluntersuchungsbehörde BEA zu Flug 4U9525
- Landgericht Frankfurt am Main: Lufthansa haftet den Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld
- § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung
- EASA: Maßnahmen nach dem Absturz von Germanwings-Flug 9525
Belastbare direkte Zitate zum aktuellen Braunschweiger Verfahren liegen nach aktuellem Stand nicht vor.