SPD fordert Prüfung eines AfD-Verbots
AfD-Verbot: SPD-Fraktionsspitzen fordern Prüfverfahren
Die SPD-Fraktionsvorsitzenden wollen noch 2026 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens. Ob ein Antrag gestellt wird und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt offen.
Die SPD-Fraktionsvorsitzenden in Bund, Ländern und Europaparlament wollen die Vorbereitung eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens vorantreiben. Zum Abschluss ihrer zweitägigen Konferenz in Bremen legten sie eine gemeinsame Erklärung vor. Die SPD-Bundestagsfraktion veröffentlichte die Mitteilung dazu am 29. September. Gefordert wird zunächst ein Prüfverfahren eine gerichtliche Entscheidung folgt daraus noch nicht.
Nach einem auf dpa-Material beruhenden Bericht soll noch in diesem Jahr eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt werden, um ein Verbotsverfahren vorzubereiten. Die Fraktionsspitzen begründen ihren Vorstoß mit einer aus ihrer Sicht bestehenden Bedrohung der demokratischen Ordnung durch die AfD.
SPD begründet Vorstoß mit dem Schutz der Verfassung
In ihrer Erklärung werfen die SPD-Fraktionsvorsitzenden der AfD vor, Rassismus zu normalisieren, demokratische Institutionen herabzusetzen und auf die Beseitigung der demokratischen Grundordnung hinzuarbeiten. Das sind die Vorwürfe der Unterzeichner; sie ersetzen keine gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit.
Die Vorbereitung einer Prüfung bezeichnen die SPD-Politiker als verfassungsrechtlich geboten. Verteidigungsminister Boris Pistorius unterstützte bei seinem Besuch in Bremen eine solche Prüfung und verwies auf die Verletzlichkeit liberaler Demokratien durch Angriffe von innen.
Der Vorstoß erhöht damit den politischen Druck, die Voraussetzungen eines Verbots systematisch zu untersuchen. Ob die geforderte Arbeitsgruppe tatsächlich eingerichtet wird, welche Belege sie auswerten würde und welches Verfassungsorgan anschließend einen Antrag stellen könnte, geht aus den ausgewerteten Mitteilungen nicht hervor.
Eine Arbeitsgruppe kann die AfD nicht verbieten
Zwischen der politischen Forderung und einem Parteiverbot liegen mehrere Schritte. Eine vorbereitende Prüfung soll klären, ob ausreichend belastbares Material für einen Antrag vorhanden ist. Sie ist selbst kein Verfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht bereits über ein Verbot entscheidet.
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Die SPD-Fraktionsvorsitzenden können mit ihrer Erklärung daher eine Initiative anstoßen, aber keinen dieser institutionellen Beschlüsse ersetzen. Die Entscheidung über ein Verbot liegt beim Bundesverfassungsgericht.
Artikel 21 des Grundgesetzes schützt die freie Gründung von Parteien und ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Zugleich ermöglicht er ein Verbot von Parteien, die auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik ausgehen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss Karlsruhe feststellen.
Warum die rechtlichen Hürden hoch sind
Das NPD-Urteil von 2017 zeigt, dass verfassungsfeindliche Ziele allein für ein Parteiverbot nicht ausreichen. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals entsprechende Ziele der NPD fest, lehnte den Verbotsantrag aber ab: Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre Ziele erfolgreich durchsetzen könnte.
Für diese Erfolgsmöglichkeit verwendet das Gericht den Begriff „Potentialität“. Er verlangt konkrete, gewichtige Anhaltspunkte. Eine politische Einschätzung, eine Partei sei gefährlich, genügt deshalb ebenso wenig wie die bloße Ablehnung ihrer Positionen.
Für ein mögliches AfD-Verfahren wären diese Maßstäbe anhand der Partei und des vorgelegten Beweismaterials zu prüfen. Aus dem Ausgang des NPD-Verfahrens lässt sich weder ein sicherer Erfolg noch ein zwangsläufiges Scheitern eines AfD-Verbotsantrags ableiten.
Özdemir sucht 35 Stimmen und fordert Selbstkritik
Parallel wirbt Baden-Württembergs Ministerpräsident Cem Özdemir von den Grünen für eine Mehrheit im Bundesrat. Nach Angaben des SWR erklärte er am 29. September in Stuttgart, regelmäßig mit anderen Regierungschefs darüber zu sprechen. Ein entsprechendes Vorgehen solle erst erfolgen, wenn die erforderlichen 35 Stimmen gesichert seien.
Özdemir verband seine Forderung ausdrücklich mit Kritik an den anderen Parteien: Ein Verbotsverfahren ersetze nicht die Auseinandersetzung damit, weshalb die AfD Zulauf bekomme und die politische Mitte Vertrauen verloren habe. Verlorene Wähler müssten zurückgewonnen werden.
Die AfD-Fraktion in Baden-Württemberg wies Özdemirs Vorstoß zurück. Ihr Vorsitzender Martin Rothweiler warf ihm vor, einen politischen Konkurrenten aus dem Wettbewerb entfernen zu wollen, statt die eigene Politik zu korrigieren. Die Stellungnahme bezieht sich auf Özdemirs Äußerungen, nicht unmittelbar auf die Bremer SPD-Erklärung.
Damit berührt die Debatte zwei unterschiedliche Fragen: Welche Antworten Parteien auf den Vertrauensverlust bei Wählern geben und ob eine Partei die verfassungsrechtlichen Grenzen des politischen Wettbewerbs überschreitet. Schwache Wahlergebnisse anderer Parteien begründen kein Verbot. Umgekehrt entscheidet auch die Zustimmung von Wählern nicht darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt sind.
Der nächste von den SPD-Fraktionsspitzen geforderte Schritt ist die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe bis Ende 2026. Offen bleibt, ob daraus ein ausreichend belegter Antrag und die dafür nötige politische Unterstützung entstehen.
Quellen und Transparenz
Quellen und Transparenz
Grundlage sind die offizielle Mitteilung der SPD-Bundestagsfraktion vom 29. September 2026, ergänzende dpa-Berichterstattung, der SWR-Bericht zu Özdemirs Äußerungen, eine Stellungnahme der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg sowie Artikel 21 des Grundgesetzes und das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017.
Das verlinkte SPD-Beschlusspapier zum Prüfverfahren war im Volltext nicht abrufbar; seine Einzelinhalte wurden anhand der ergänzenden Berichterstattung abgeglichen. Eine eigene Anfrage an die Beteiligten erfolgte nicht.
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