Neue Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte
EU AI Act: Diese KI-Inhalte müssen ab 2. August gekennzeichnet werden
Ab dem 2. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte Inhalte. Unternehmen, Agenturen, Medien, Online-Shops und professionelle Content Creator müssen deshalb prüfen, welche ihrer Anwendungen und Veröffentlichungen unter Artikel 50 des EU AI Acts fallen.
Eine pauschale Pflicht, jeden mit künstlicher Intelligenz erstellten Text oder jedes KI-Bild sichtbar zu kennzeichnen, enthält die Verordnung nicht. Entscheidend sind die Art des Inhalts, sein Verwendungszweck und die Frage, ob ein Mensch die Veröffentlichung fachlich oder redaktionell kontrolliert hat.
Was passiert ist
Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung wird am 2. August 2026 anwendbar. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Anbietern eines KI-Systems und den Stellen, die ein solches System beruflich einsetzen.
Anbieter direkt interagierender KI-Systeme müssen sicherstellen, dass Menschen darüber informiert werden, wenn sie mit einer künstlichen Intelligenz kommunizieren. Das betrifft beispielsweise Kundenservice-Chatbots oder virtuelle Assistenten. Eine Information ist nicht erforderlich, wenn für einen durchschnittlich informierten Nutzer offensichtlich ist, dass er mit einem KI-System spricht.
Für Anbieter generativer KI-Systeme gilt eine technische Pflicht. Synthetische oder manipulierte Texte, Bilder, Videos und Audiodateien müssen grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format markiert und als KI-generiert oder KI-bearbeitet erkennbar sein. Damit sollen Plattformen, Prüfwerkzeuge und andere technische Systeme die Herkunft der Inhalte feststellen können.
Davon zu unterscheiden ist die Pflicht professioneller Nutzer zur sichtbaren Offenlegung. Sie gilt insbesondere bei Deepfakes. Darunter versteht die Verordnung Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierende Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse täuschend echt nachbilden oder verändern.
Auch KI-generierte oder manipulierte Texte können kennzeichnungspflichtig sein. Das gilt, wenn sie veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren sollen und keine ausreichende menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.
Zu den Themen von öffentlichem Interesse zählen nach den Leitlinien der EU-Kommission unter anderem Politik, Justiz, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz sowie relevante wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen.
Warum die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte relevant ist
Die neuen Regeln betreffen nicht nur große Technologieunternehmen. Auch eine Werbeagentur, ein Online-Shop, ein Medienhaus oder ein selbstständiger Content Creator kann als professioneller Betreiber eines KI-Systems gelten.
Private Tätigkeiten natürlicher Personen sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des EU AI Acts ausgenommen. Wer jedoch regelmäßig wirtschaftliche Vorteile erzielt oder im Rahmen einer gewerblichen, beruflichen beziehungsweise freiberuflichen Tätigkeit handelt, kann unter die Vorschriften fallen.
Trotzdem löst nicht jede geschäftliche KI-Nutzung automatisch eine sichtbare Kennzeichnungspflicht aus. Ein KI-generiertes Produktbild ist beispielsweise nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil es in einem Online-Shop erscheint. Geprüft werden muss unter anderem, ob es als Deepfake einzustufen ist, ob es Menschen über einen KI-Einsatz täuschen könnte und welche anderen Kennzeichnungs- oder Verbraucherschutzvorschriften gelten.
Für Medien und redaktionelle Angebote ist eine weitere Abgrenzung relevant: KI-generierte Texte zu öffentlichen Themen müssen nicht sichtbar gekennzeichnet werden, wenn sie einer tatsächlichen menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine Person oder Redaktion die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Eine reine Rechtschreibprüfung oder formale Freigabe reicht dafür nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission muss der Inhalt inhaltlich geprüft werden. Eine verantwortliche Person muss ihn ändern, ablehnen oder freigeben können und dabei auch Fakten sowie Quellen kontrollieren.
Was daraus folgt
Unternehmen sollten ihre KI-Anwendungen nicht nur nach verwendeten Programmen, sondern nach konkreten Einsatzarten erfassen. Relevant ist etwa, ob ein System mit Kunden kommuniziert, Bilder realer Personen verändert, Stimmen synthetisch erzeugt oder Texte zu öffentlichen Themen veröffentlicht.
Bei Chatbots muss die Information über den KI-Einsatz grundsätzlich zu Beginn der ersten Interaktion erfolgen. Bei Deepfakes ist eine verständliche und wahrnehmbare Offenlegung spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt notwendig. Eine unsichtbare technische Markierung allein genügt dafür nicht.
Redaktionen, Agenturen und Content-Teams sollten nachvollziehbar festlegen, wer KI-generierte Texte inhaltlich prüft und wer die Verantwortung für deren Veröffentlichung übernimmt. Die Dokumentation solcher Abläufe kann helfen, eine tatsächliche redaktionelle Kontrolle nachzuweisen.
Der von der EU-Kommission veröffentlichte Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ist freiwillig. Anbieter und Betreiber können ihn nutzen, um die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen. Wer den Kodex nicht anwendet, muss mit anderen geeigneten Mitteln belegen können, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Was noch offen ist
Die praktische Anwendung wird sich erst im Zusammenspiel von Behördenpraxis, technischen Standards und möglichen Gerichtsentscheidungen festigen. Besonders bei Mischformen aus menschlicher Arbeit und KI-Unterstützung können Abgrenzungsfragen entstehen.
Nicht abschließend geklärt ist für jeden Einzelfall, ab wann eine Veränderung so erheblich ist, dass sie über eine bloße Standardbearbeitung hinausgeht. Unterstützende Funktionen für übliche Bearbeitungsschritte oder Änderungen, die Eingabedaten und deren Bedeutung nicht wesentlich verändern, können von der technischen Markierungspflicht ausgenommen sein.
Für generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, ist nach Angaben der EU-Kommission eine begrenzte Übergangsfrist vorgesehen. Deren Anbieter müssen die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 demnach erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Andere Pflichten, etwa zur Offenlegung neu veröffentlichter Deepfakes, werden dadurch nicht allgemein verschoben.
Fazit und Ausblick
Artikel 50 des EU AI Acts schafft keine universelle Kennzeichnungspflicht für sämtliche geschäftlich verwendeten KI-Inhalte. Die Vorschrift setzt an bestimmten Risiken an: verdeckter Kommunikation mit KI, technisch nicht erkennbaren synthetischen Inhalten, täuschenden Deepfakes und ungeprüften KI-Texten zu öffentlichen Themen.
Für Unternehmen und professionelle Content-Produzenten beginnt damit eine neue Prüfungspflicht. Nicht jede KI-Nutzung muss öffentlich gekennzeichnet werden. Wo eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, muss sie jedoch verständlich, rechtzeitig und je nach Fall auch maschinenlesbar erfolgen.
Faktenüberblick
Thema: Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte
Ereignis / Entscheidung: Artikel 50 des EU AI Acts wird anwendbar
Datum / Zeitraum: Grundsätzlich ab 2. August 2026
Ort / Region: Europäische Union
Zentrale Akteure: EU-Kommission, nationale Marktüberwachungsbehörden, Anbieter und professionelle Betreiber von KI-Systemen
Betroffene: KI-Anbieter, Unternehmen, Behörden, Agenturen, Medien und professionelle Content Creator
Wichtigste Folge: Bestimmte KI-Interaktionen und KI-Inhalte müssen technisch markiert oder für Menschen erkennbar offengelegt werden
Stand der Informationen: EU-Leitlinien zuletzt aktualisiert am 24. beziehungsweise 29. Juli 2026
Konkrete Folgen auf einen Blick
- Unternehmen sollten Chatbots bereits zu Beginn der Kommunikation als KI-System kenntlich machen, sofern der KI-Einsatz nicht offensichtlich ist.
- Deepfakes benötigen grundsätzlich einen sichtbaren oder hörbaren Hinweis; technische Metadaten allein reichen nicht.
- Bei Texten zu öffentlichen Themen sollte eine fachkundige Person Inhalt, Fakten und Quellen vor der Veröffentlichung prüfen.
- Redaktionelle Zuständigkeit und Freigabeprozesse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Nicht jeder KI-gestützte Entwurf, jedes Werbemotiv oder jede Bildbearbeitung muss automatisch sichtbar gekennzeichnet werden.
Offene Punkte im Überblick
- Unklar bleibt in manchen Grenzfällen, wann eine Bearbeitung als erhebliche KI-Manipulation einzustufen ist.
- Die konkrete Kontroll- und Bußgeldpraxis der nationalen Behörden muss sich erst entwickeln.
- Bei gemischt menschlich und maschinell erstellten Inhalten kann die notwendige Kennzeichnung vom tatsächlichen Arbeitsablauf abhängen.
- Noch offen ist, wie einheitlich die Vorschriften in den Mitgliedstaaten praktisch durchgesetzt werden.
- Unternehmen müssen im Einzelfall prüfen, ob neben dem EU AI Act weitere Vorgaben aus Verbraucher-, Medien-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht greifen.
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FAQ
Müssen ab dem 2. August 2026 alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Nein. Der EU AI Act verlangt keine allgemeine sichtbare Kennzeichnung sämtlicher KI-Inhalte. Erfasst werden insbesondere direkte KI-Interaktionen, Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Unternehmen und Content Creator?
Ja, wenn sie KI-Systeme im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder regelmäßig wirtschaftlich relevanten Tätigkeit einsetzen und der jeweilige Anwendungsfall unter Artikel 50 fällt. Die geschäftliche Nutzung allein löst jedoch noch keine Kennzeichnungspflicht für jeden Inhalt aus.
Müssen KI-generierte Presseartikel gekennzeichnet werden?
Nicht zwingend. Ein Text zu einem öffentlichen Thema kann von der sichtbaren Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein, wenn er inhaltlich von fachkundigen Menschen geprüft wurde, eine Redaktion die tatsächliche Kontrolle ausübt und jemand die rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Reicht eine Rechtschreibprüfung als menschliche Kontrolle?
Nein. Eine rein formale oder sprachliche Prüfung genügt nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht. Erforderlich ist eine inhaltliche Kontrolle, zu der auch die Prüfung von Fakten und Quellen gehören kann.
Wie müssen Deepfakes gekennzeichnet werden?
Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar, verständlich und sichtbar oder hörbar erfolgen. Eine ausschließlich maschinenlesbare Kennzeichnung genügt für die Offenlegung gegenüber Menschen nicht.
Welche Bußgelder sind möglich?
Verstöße gegen Artikel 50 können grundsätzlich mit bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt jeweils die niedrigere Obergrenze; außerdem muss die Sanktion verhältnismäßig sein.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 – Gesetzestext des EU AI Acts
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50
- EU-Kommission: Überblick zu Transparenzregeln für KI-Systeme
- EU-Kommission: Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte
Belastbare direkte Zitate liegen nach aktuellem Stand nicht vor.