Umweltpass Auto: Inhalt, Start und Euro-7-Regeln
Euro 7 bringt den Umweltpass fürs Auto: Das steht drin
Wer künftig ein neues Auto kauft, soll neben Fahrzeugpapieren und Schlüsseln auch Zugang zu einem digitalen Umweltpass erhalten. Der sogenannte Environmental Vehicle Passport, kurz EVP, bündelt wesentliche Daten zur Umweltleistung des Fahrzeugs.
Die Pflicht ist Bestandteil der europäischen Abgasnorm Euro 7. Sie gilt ab dem 29. November 2026 zunächst für neu typgenehmigte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Ab dem 29. November 2027 müssen grundsätzlich alle neu zugelassenen Fahrzeuge dieser Klassen die neuen Anforderungen erfüllen.
Diese Daten stehen im Umweltpass fürs Auto
Der Umweltpass dokumentiert die Umweltleistung eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Zulassung. Nach der Euro-7-Verordnung der Europäischen Union gehören dazu unter anderem:
- die geltenden Schadstoffgrenzwerte,
- die CO₂-Emissionen,
- der Kraftstoff- oder Stromverbrauch,
- die elektrische Reichweite,
- die Leistung des Verbrennungs- oder Elektromotors,
- Angaben zur Haltbarkeit der Antriebsbatterie.
Der Pass wird nicht als zusätzliches Papierdokument ausgegeben. Hersteller müssen ihn digital bereitstellen und dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug zugänglich machen.
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 führt ein QR-Code zu den jeweiligen Fahrzeugdaten. Der Code muss entweder gut sichtbar und dauerhaft am Fahrzeug angebracht oder über das Fahrzeugdisplay mit höchstens fünf Menüschritten erreichbar sein.
Die Daten können direkt auf einer fahrzeugspezifischen Internetseite erscheinen. Alternativ darf eine allgemeine Einstiegsseite verwendet werden, auf der Nutzer die Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingeben. Eine Registrierung oder zusätzliche Software ist nicht vorgesehen.
Aktuelle Verbrauchs- und Fahrzeugdaten bleiben getrennt
Neben den Werten im Umweltpass sollen Fahrzeugnutzer auch Zugriff auf Informationen erhalten, die während des Betriebs erfasst werden. Dazu zählen der tatsächliche Kraftstoff- oder Stromverbrauch, der Gesundheitszustand der Antriebsbatterie und bestimmte Angaben zur Schadstoffüberwachung.
Diese laufend erzeugten Informationen sind jedoch nicht vollständig mit dem Umweltpass gleichzusetzen. Der EVP hält vor allem die für das konkrete Fahrzeug geltenden Zulassungs- und Umweltdaten fest. Änderungen relevanter Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung müssen von den Herstellern in den Pass übernommen werden.
Für bestimmte aktuelle Betriebsdaten sieht die europäische Durchführungsverordnung eine Anzeige im Fahrzeug vor. Hersteller müssen beispielsweise festlegen, wie Verbrauchsdaten und verfügbare Informationen zum Zustand der Antriebsbatterie zugänglich gemacht werden.
Der Umweltpass macht damit technische Umweltmerkmale leichter auffindbar. Er liefert aber keine vollständige, fortlaufend aktualisierte Reparatur- oder Wartungshistorie des Autos.
Euro 7 regelt erstmals auch Bremsen- und Reifenabrieb
Euro 7 erfasst nicht nur Schadstoffe aus dem Auspuff. Erstmals werden auf europäischer Ebene auch Partikel aus dem Bremsabrieb reguliert.
Bis Ende 2029 gelten bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen unterschiedliche Grenzwerte nach Antriebsart. Für reine Elektrofahrzeuge der Klasse M1 sieht die Verordnung zunächst einen Grenzwert von drei Milligramm PM10 pro Kilometer vor. Bei den meisten anderen Pkw-Antrieben sind es sieben Milligramm.
Ab 2035 soll für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge unabhängig vom Antrieb ein Grenzwert von drei Milligramm pro Kilometer gelten. Weitere Werte, darunter Vorgaben zur Partikelanzahl, sollen auf Grundlage technischer Prüfungen und weiterer EU-Rechtsakte konkretisiert werden.
Auch der Reifenabrieb wird in Euro 7 einbezogen. Die endgültigen Grenzwerte enthält die Grundverordnung allerdings noch nicht. Sie sollen nach Abschluss der dafür erforderlichen Mess- und Prüfverfahren festgelegt werden.
Bei den klassischen Abgasgrenzwerten für Pkw bleibt Euro 7 näher an Euro 6 als ursprünglich vorgeschlagen. Neu ist unter anderem, dass der Partikelzahl-Grenzwert Partikel ab zehn Nanometern statt bislang 23 Nanometern berücksichtigt.
Mindestwerte für die Haltbarkeit von Elektroauto-Batterien
Euro 7 legt erstmals verbindliche Mindestanforderungen für die Haltbarkeit der Antriebsbatterien von Elektroautos und Plug-in-Hybriden fest.
Bei Pkw muss die nutzbare Batteriekapazität innerhalb der ersten fünf Jahre oder 100.000 Kilometer mindestens 80 Prozent des zertifizierten Ausgangswerts betragen. Für Fahrzeuge mit mehr als fünf Jahren oder 100.000 Kilometern gilt bis zur Grenze von acht Jahren oder 160.000 Kilometern ein Mindestwert von 72 Prozent. Maßgeblich ist jeweils die zuerst erreichte Zeit- oder Kilometergrenze.
Für leichte Nutzfahrzeuge gelten niedrigere Schwellen von 75 beziehungsweise 67 Prozent.
Diese Vorgaben sind nicht automatisch mit einer individuellen gesetzlichen Batteriegarantie für Fahrzeugkäufer gleichzusetzen. Sie gehören zum europäischen Typgenehmigungs- und Überwachungssystem und richten sich zunächst an Hersteller und Behörden. Welche Ansprüche Käufer bei einem konkreten Defekt haben, richtet sich weiterhin nach Gewährleistung, Herstellergarantie und dem jeweiligen Einzelfall.
Vom Umweltpass zu unterscheiden ist der eigenständige digitale Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung. Dieser wird ab dem 18. Februar 2027 unter anderem für Batterien von Elektrofahrzeugen verpflichtend und soll zusätzliche Informationen über Herkunft, Zusammensetzung, Leistung und Lebenszyklus der Batterie bereitstellen.
Wann der Umweltpass verpflichtend wird
Die Einführung erfolgt in zwei Stufen:
- 29. November 2026: Euro 7 gilt für neue Typgenehmigungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen der Klassen M1 und N1.
- 29. November 2027: Neu zugelassene Fahrzeuge dieser Klassen müssen grundsätzlich Euro 7 entsprechen.
- 1. Juli 2030: Sonderfrist für Fahrzeuge bestimmter Kleinserienhersteller.
Entscheidend ist damit nicht allein das Kaufdatum. Ein Modell, dessen Typgenehmigung bereits vor dem ersten Stichtag erteilt wurde, kann während der Übergangszeit weiterhin nach den bisherigen Regeln zugelassen werden.
Für bereits zugelassene Autos ändert sich durch Euro 7 nichts. Eine Nachrüstung des Umweltpasses oder technischer Komponenten ist nicht vorgeschrieben.
FAQ zum Umweltpass und zu Euro 7
Ab wann bekommen Neuwagen den Umweltpass?
Für neu typgenehmigte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge greifen die Vorschriften ab dem 29. November 2026. Ab dem 29. November 2027 müssen grundsätzlich alle neu zugelassenen Fahrzeuge dieser Klassen Euro 7 erfüllen.
Wie kann der Umweltpass aufgerufen werden?
Der digitale Umweltpass wird über einen QR-Code zugänglich. Dieser befindet sich dauerhaft am Fahrzeug oder kann über das Fahrzeugdisplay aufgerufen werden. Der Zugang darf keine Registrierung oder besondere Software voraussetzen.
Müssen ältere Autos einen Umweltpass erhalten?
Nein. Bereits zugelassene Fahrzeuge müssen weder nachträglich einen Umweltpass erhalten noch auf Euro 7 umgerüstet werden.
Ist der Umweltpass dasselbe wie der Batteriepass?
Nein. Der Euro-7-Umweltpass beschreibt die Umweltleistung des gesamten Fahrzeugs. Der Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung enthält weitergehende Informationen zur jeweiligen Antriebsbatterie.
Garantiert Euro 7 eine kostenlose neue Batterie?
Nein. Die Mindestwerte für die Batteriehaltbarkeit sind regulatorische Anforderungen an Hersteller. Ein unmittelbarer Anspruch auf einen kostenlosen Austausch ergibt sich daraus nicht automatisch.
Quellen und Transparenz
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1257 über Emissionen und Batteriehaltbarkeit von Kraftfahrzeugen, beschlossen am 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024 EU-Rechtsakt.
- Europäische Kommission: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707, beschlossen am 25. Juli 2025, veröffentlicht am 5. September 2025 technische Vorschriften zu Umweltpass, Datendarstellung und Fahrzeugüberwachung.
- Europäische Kommission: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706, beschlossen am 25. Juli 2025, veröffentlicht am 5. September 2025 technische Regeln für die Euro-7-Typgenehmigung.
- Europäische Kommission: Digitaler Produktpass für Batterien amtliche Übersicht zum Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung.
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