Sexistische SEK-Chats: Was ist strafbar?

Sexistische SEK-Chats: Was ist strafbar?
In einer Chatgruppe von Angehörigen des Bremer SEK sollen sexistische und diskriminierende Inhalte geteilt worden sein. Zwei Beamte wurden bereits versetzt. Symbolbild.

Sexistische SEK-Chats: Zwei Beamte versetzt

Im Bremer Spezialeinsatzkommando sollen sexistische und diskriminierende Texte und Bilder in einer Chatgruppe kursiert sein. Zwei Beamte wurden bereits aus dem SEK versetzt, gegen sämtliche Mitglieder der Gruppe laufen disziplinarrechtliche Prüfungen. Doch wann überschreiten solche Nachrichten die Grenze zur Straftat?

Sexistische Chats erschüttern Bremer SEK

Ausgerechnet innerhalb einer Einheit, die bei Geiselnahmen, bewaffneten Tätern und anderen besonders gefährlichen Lagen eingesetzt wird, sorgen interne Nachrichten jetzt für erhebliche Fragen.

In einer Chatgruppe mit Angehörigen des Bremer Spezialeinsatzkommandos wurden nach Angaben der Polizei sexistische und diskriminierende Texte und Bilder geteilt. Die Polizei Bremen bestätigte den Vorgang gegenüber Radio Bremen. Zwei Beamte mussten das SEK inzwischen verlassen und wurden in andere Bereiche der Polizei versetzt. Gegen sämtliche Mitglieder der Chatgruppe wurden disziplinarrechtliche Prüfverfahren eingeleitet.

Wie viele Personen der Gruppe angehörten, seit wann die Nachrichten kursierten und welche konkreten Inhalte ausgetauscht wurden, teilte die Polizei bislang nicht mit. Auch die Frage, ob Vorgesetzte oder ehemalige SEK-Angehörige Teil der Gruppe waren, blieb zunächst unbeantwortet.

BILD berichtete am 27. September unter Berufung auf eigene Informationen, dass auch Führungskräfte betroffen sein sollen. Dieser Teil der Darstellung ist bislang nicht unabhängig beziehungsweise offiziell bestätigt.

Polizei spricht von Verletzung der Menschenwürde

Die Reaktion aus Bremen fällt deutlich aus.

Die Polizei erklärte, die bekannt gewordenen Äußerungen und Darstellungen seien für die Behörde nicht akzeptabel und widersprächen ihrem Selbstverständnis und den Werten, für die die Polizei Bremen stehe.

Bremens Innensenatorin Eva Högl (SPD) erklärte gegenüber Radio Bremen, die Inhalte verletzten die Würde von Menschen und seien „beschämend und nicht hinnehmbar“. Sie begleite den Vorgang seit Bekanntwerden eng.

Damit geht der Fall über die Frage hinaus, was Beschäftigte privat in einer Chatgruppe schreiben dürfen.

Für Polizeibeamte gelten besondere beamtenrechtliche Pflichten. Nach § 34 Beamtenstatusgesetz muss ihr Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Aber sind sexistische Chats automatisch eine Straftat?

Nein.

Die entscheidende juristische Unterscheidung lautet: Ein Inhalt kann geschmacklos, menschenverachtend, diskriminierend oder ein schweres Dienstvergehen sein, ohne automatisch einen Straftatbestand zu erfüllen.

Ob strafrechtliche Grenzen überschritten wurden, hängt vom konkreten Inhalt, dessen Kontext und der Art seiner Verbreitung ab.

Genau hier fehlen derzeit öffentlich entscheidende Informationen: Die Polizei hat die betreffenden Nachrichten und Bilder nicht veröffentlicht und bislang keine detaillierte strafrechtliche Bewertung bekannt gegeben. Deshalb lässt sich aus der bekannten Faktenlage nicht seriös ableiten, dass sich einzelne SEK-Mitglieder strafbar gemacht haben.

Wann könnten Chat-Inhalte strafbar werden?

Je nach Inhalt können unterschiedliche Vorschriften des Strafgesetzbuches berührt sein.

Bei rassistischen oder menschenverachtenden Äußerungen kann beispielsweise Volksverhetzung nach § 130 StGB relevant werden. Die Vorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem das Aufstacheln zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Angriffe auf deren Menschenwürde.

Auch das Verbreiten oder Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen kann nach § 86a StGB strafbar sein.

Je nach konkretem Inhalt könnten ferner andere Straftatbestände in Betracht kommen. Eine solche Bewertung ist jedoch erst möglich, wenn bekannt ist, was tatsächlich versendet wurde, an wen und unter welchen Umständen.

Die Bezeichnung „menschenverachtend“ allein ist noch kein Straftatbestand.

Dienstrechtlich liegt die Messlatte anders

Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit kann das Verhalten für Polizeibeamte dienstrechtliche Folgen haben.

Das Bremische Disziplinargesetz sieht als mögliche Maßnahmen unter anderem Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Welche Maßnahme im Einzelfall infrage kommt, hängt von der Schwere des festgestellten Dienstvergehens ab.

Damit gilt eine entscheidende Trennung:

Keine Straftat bedeutet nicht automatisch: keine Konsequenzen.

Bei Polizeibeamten spielt zusätzlich das besondere Vertrauensverhältnis eine Rolle. Gerade Beamte, die hoheitliche Befugnisse ausüben und im Extremfall unmittelbaren Zwang oder Schusswaffen einsetzen dürfen, unterliegen hohen Anforderungen an professionelles und rechtsstaatliches Verhalten.

Zwei Versetzungen aber noch keine endgültige Entscheidung

Die beiden betroffenen Beamten wurden nach Angaben der Polizei nicht aus dem Polizeidienst entfernt. Sie arbeiten inzwischen lediglich außerhalb des SEK.

Auch gegen die übrigen Mitglieder der Chatgruppe läuft bislang zunächst eine disziplinarrechtliche Prüfung. Diese ist von einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren zu unterscheiden.

Radio Bremen weist ausdrücklich darauf hin, dass erst nach diesen Prüfungen feststeht, ob und gegen wen weitere disziplinarische Konsequenzen eingeleitet werden.

Damit wäre es derzeit voreilig, sämtliche Chatmitglieder gleichermaßen als Täter oder Verantwortliche einzuordnen. Entscheidend dürfte unter anderem sein, wer Inhalte erstellt oder verbreitet hat, wer darauf reagierte und welche Rolle einzelne Mitglieder innerhalb der Gruppe spielten.

Das SEK steckt bereits länger in unruhigem Fahrwasser

Der Chat-Fall trifft die Bremer Spezialeinheit nicht isoliert.

Bereits zuvor gab es Diskussionen um die Einsatzbereitschaft des SEK. Die feste Rufbereitschaft war nach offiziellen Angaben zum 1. Oktober 2025 ausgesetzt worden. Hintergrund waren unter anderem arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Fragen. Der Vorgang beschäftigte anschließend auch die Bremische Bürgerschaft.

Der aktuelle Chat-Fall eröffnet allerdings eine andere Dimension. Hier geht es nicht um Dienstpläne oder Vergütung, sondern um die Frage, welche Haltung und Kommunikationskultur innerhalb einer polizeilichen Spezialeinheit akzeptiert werden kann.

Entscheidend ist jetzt der Inhalt der Chats

Die Versetzung zweier Beamter zeigt, dass die Polizei bereits personelle Konsequenzen gezogen hat.

Für eine strafrechtliche Einordnung reicht die öffentlich bekannte Informationslage dagegen noch nicht aus. Solange weder die konkreten Nachrichten noch eine Bewertung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsbehörden bekannt sind, muss zwischen möglichem Dienstvergehen und möglicher Straftat unterschieden werden.

Gerade bei einem Fall innerhalb einer Polizeieinheit ist diese Unterscheidung mehr als juristische Genauigkeit: Wer Recht durchsetzen soll, muss sich selbst daran messen lassen gleichzeitig gelten auch für Polizeibeamte rechtsstaatliche Verfahren und die Unschuldsvermutung.

FAQ

Wurden zwei SEK-Beamte entlassen?

Nein. Nach bisherigem Stand wurden sie aus dem SEK in andere Bereiche der Polizei Bremen versetzt.

Laufen Verfahren gegen weitere Polizisten?

Gegen sämtliche Mitglieder der betreffenden Chatgruppe laufen disziplinarrechtliche Prüfungen.

Sind die Chats strafbar?

Das ist nach der derzeit öffentlich bekannten Faktenlage nicht feststellbar. Entscheidend wären die konkreten Inhalte und deren Verbreitung.

Können Polizisten auch ohne Straftat dienstrechtlich belangt werden?

Ja. Beamtenrecht und Strafrecht sind voneinander zu unterscheiden. Das Bremische Disziplinargesetz sieht mehrere mögliche Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor.

Sind tatsächlich Führungskräfte beteiligt?

BILD berichtet unter Berufung auf eigene Informationen von betroffenen Führungskräften. Die Polizei hatte zuvor entsprechende Nachfragen unter Hinweis auf laufende Prüfungen nicht beantwortet. Eine offizielle Bestätigung liegt damit bislang nicht vor.

Quellen

Primär und belastbar:

  • Polizei Bremen Stellungnahmen gegenüber Radio Bremen/dpa
  • Radio Bremen / buten un binnen, 25.09.2026
  • Beamtenstatusgesetz, insbesondere § 34
  • Bremisches Disziplinargesetz
  • Strafgesetzbuch, insbesondere §§ 86a und 130
  • Bremische Bürgerschaft zum SEK/Rufbereitschaft

Ergänzende Quelle:

  • BILD, 27.09.2026 insbesondere zur bislang nicht offiziell bestätigten Angabe, dass Führungskräfte betroffen sein sollen.

Redaktioneller Stand: 28. September 2026. Die internen Prüfungen dauern an. Angaben zu konkreten Chat-Inhalten, möglichen strafrechtlichen Ermittlungen und weiteren personellen Konsequenzen können sich ändern.

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