Coesfelder Liste: Neue Vorwürfe gegen Köln

Coesfelder Liste: Neue Vorwürfe gegen Köln
Systembild: Die Kölner Ausländerbehörde prüft derzeit den Umgang mit den 471 Personen auf der sogenannten Coesfelder Liste. © KI-generierte Illustration

568 Straftaten: Neue Vorwürfe gegen Kölns Ausländeramt

Köln. Neue Zahlen erhöhen den Druck auf die Kölner Ausländerbehörde: 152 der 471 Menschen auf der sogenannten Coesfelder Liste sollen seit Herbst 2024 mit insgesamt 568 Straftaten in Verbindung stehen. Das berichtete der „Kölner Stadt-Anzeiger“ unter Berufung auf Sicherheitskreise in Nordrhein-Westfalen.

Eine amtlich veröffentlichte Auswertung liegt bislang nicht vor. Auch die Stadt Köln bestätigt weder die Zahl der betroffenen Personen noch die 568 erfassten Straftaten. Offen ist insbesondere, ob es sich um Tatvorwürfe und Ermittlungsverfahren oder um rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren handelt.

Was über die 568 Straftaten bislang bekannt ist

Nach dem Medienbericht sollen 152 der 471 erfassten Personen seit Herbst 2024 straffällig geworden sein. Das entspräche rechnerisch rund 32 Prozent und damit nahezu jeder dritten Person auf der Liste. Im Durchschnitt entfielen rechnerisch etwa 3,7 Straftaten auf jede der 152 Personen. Diese Durchschnittszahl sagt allerdings nichts über die Verteilung oder die Schwere der einzelnen Delikte aus.

Nicht öffentlich bekannt ist bislang, welche Deliktsarten in die Auswertung eingeflossen sind. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie viele Verfahren eingestellt wurden, zu Anklagen führten oder bereits mit einer rechtskräftigen Verurteilung endeten.

Der Begriff „Straftäter“ wäre deshalb für alle 152 Personen derzeit zu weitgehend. Nach der Unschuldsvermutung darf eine Person vor einer rechtskräftigen Verurteilung nicht als schuldig dargestellt werden. Belastbar lässt sich aktuell lediglich berichten, dass den Personen nach den zitierten Informationen Straftaten zugerechnet werden beziehungsweise strafrechtliche Erkenntnisse vorliegen sollen.

Stadtsprecher Alexander Vogel erklärte gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk, der Stadt lägen derzeit keine Informationen darüber vor, ob von rechtskräftig verurteilten Personen oder von früheren Ermittlungsverfahren die Rede sei. Die umfassende Prüfung dauere an.

Coesfeld bot Hilfe bei Rückreisedokumenten an

Ausgangspunkt der Kontroverse ist ein Vorgang aus dem November 2024. Die Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld übermittelte der Kölner Ausländerbehörde eine Liste mit 471 ausreisepflichtigen Menschen, überwiegend aus Staaten des Westbalkans.

Die Zentrale Ausländerbehörde bot an, bei der Beschaffung von Rückreise- beziehungsweise Passersatzpapieren zu helfen. Fehlende Reisedokumente können den Vollzug einer Abschiebung verhindern. Die Beschaffung solcher Dokumente beseitigt jedoch nicht automatisch sämtliche rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse.

Eine Antwort kam nach den bislang bekannten Unterlagen lediglich aus dem Bereich des Kölner Bleiberechtsprogramms. Dort wurde erklärt, für die betreuten Personen würden keine Passersatzpapiere benötigt. Sozialpädagogische Fachkräfte unterstützten sie dabei, eine dauerhafte Bleibeperspektive und eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

Nach späteren Angaben der Stadt bezog sich diese Antwort nicht auf sämtliche 471 Personen, sondern auf die Fälle, die dem Bleiberechtsprogramm zugeordnet waren. Andere zuständige Bereiche der Ausländerbehörde übermittelten demnach keine koordinierte Antwort an Coesfeld. Stadtdirektorin Dörte Diemert bezeichnete die Kommunikation laut Medienberichten als missverständlich und unglücklich.

Ausreisepflicht bedeutet nicht automatisch sofortige Abschiebung

Die politische Kritik konzentriert sich auf die Frage, ob die Stadt Köln die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten unzureichend vorbereitet hat. Rechtlich müssen die einzelnen Fälle dennoch getrennt betrachtet werden.

Nach Paragraf 58 des Aufenthaltsgesetzes setzt eine Abschiebung unter anderem eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Hinzukommen können weitere rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen. Gesundheitliche Gründe, laufende Verfahren, familiäre Bindungen oder andere Abschiebungshindernisse können den Vollzug im Einzelfall beeinflussen.

Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz Bleiberechtsregelungen für bestimmte gut integrierte Menschen vor. Die Paragrafen 25a und 25b ermöglichen unter festgelegten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis. Straftaten können einer solchen Erteilung entgegenstehen oder bei der Abwägung erhebliches Gewicht besitzen. Auch dies muss jeweils anhand der konkreten Person und des Verfahrensstands geprüft werden.

Die Coesfelder Liste belegt daher eine bestehende Ausreisepflicht und ein Angebot zur Dokumentenbeschaffung. Sie belegt für sich genommen nicht, dass alle aufgeführten Menschen unmittelbar und rechtssicher hätten abgeschoben werden können.

Kein Beleg für einen ursächlichen Zusammenhang

Die Behauptung, Kölns Entscheidung habe zu 568 Straftaten „geführt“, ist durch die bisher öffentlich bekannten Informationen nicht belegt. Dafür müsste unter anderem feststehen, dass die jeweiligen Personen ohne das behördliche Versäumnis rechtzeitig hätten abgeschoben werden können und die erfassten Taten anschließend nicht in Deutschland begangen worden wären.

Diese Prüfung ist auf Grundlage der bislang zugänglichen Quellen nicht möglich. Unbekannt ist, wann die einzelnen Delikte mutmaßlich begangen wurden, welche Abschiebungshindernisse bestanden und wie die jeweiligen Verfahren bearbeitet wurden.

Der Vorgang wirft dennoch konkrete Fragen auf: Warum wurde das Unterstützungsangebot nicht behördenweit koordiniert beantwortet? Wie wurden strafrechtliche Erkenntnisse in den Bleiberechts- und Rückkehrverfahren berücksichtigt? Und wie viele der 471 Menschen erhielten inzwischen einen Aufenthaltstitel, reisten aus oder wurden abgeschoben?

Die Stadt Köln hat angekündigt, die Vorgänge und Einzelfälle weiter aufzuarbeiten und belastbare Ergebnisse transparent zu veröffentlichen. Erst diese Auswertung kann zeigen, ob neben Kommunikationsfehlern auch rechtlich oder praktisch vermeidbare Versäumnisse vorlagen.

Offene Fragen

  • Welche Delikte umfasst die Zahl von 568 Straftaten?
  • Wie viele der 152 Personen wurden rechtskräftig verurteilt?
  • Wann wurden die einzelnen Taten registriert?
  • Bei welchen Personen lagen konkrete Abschiebungshindernisse vor?
  • Wie viele Menschen von der Liste sind inzwischen ausgereist, abgeschoben worden oder haben einen Aufenthaltstitel erhalten?

Quellen und Transparenz

Transparenzhinweis: Die Angaben zu den 152 Personen und 568 Straftaten stammen aus Medienberichten, die sich auf nicht öffentlich vorliegende Informationen aus Sicherheitskreisen berufen. Eine Bestätigung durch die Stadt Köln oder eine öffentlich zugängliche amtliche Auswertung lag zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht vor.

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