Zuckersteuer könnte auch Zero-Getränke erfassen
Zuckersteuer: Auch Zero-Getränke könnten betroffen sein
Auch zuckerfreie beziehungsweise mit Süßstoffen gesüßte Getränke könnten nach einem Medienbericht unter die geplante deutsche Getränkeabgabe fallen. Die „Bild“ beruft sich auf ein internes Papier des Bundesfinanzministeriums und nennt Cola Zero als mögliches Beispiel.
Damit wäre der Kreis der betroffenen Produkte größer als bei einer ausschließlich am Zuckergehalt ausgerichteten Steuer. Das Papier liegt Presse.Online jedoch nicht vor und wurde bislang nicht öffentlich zugänglich gemacht. Weder der genaue Anwendungsbereich noch konkrete Steuersätze oder Preisfolgen lassen sich deshalb unabhängig bestätigen.
Bericht geht über bisheriges Steuermodell hinaus
Ausgangspunkt der politischen Debatte ist eine Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit. Das vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte Gremium schlug am 30. März 2026 eine gestaffelte Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke vor.
Nach dem öffentlich beschriebenen Modell sollen Getränke mit weniger als fünf Gramm Zucker je 100 Milliliter steuerfrei bleiben. Für Getränke mit fünf bis unter acht Gramm Zucker wären 26 Cent je Liter vorgesehen, ab acht Gramm 32 Cent je Liter. Die Kommission bezifferte die möglichen Einnahmen für 2027 auf 100 Millionen Euro und für 2030 auf 500 Millionen Euro.
Eine solche Staffelung würde reine Zero-Produkte grundsätzlich nicht erfassen, weil sie keinen oder nur einen sehr geringen Zuckergehalt aufweisen. Der nun bekannt gewordene Medienbericht deutet dagegen darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium einen breiteren Ansatz prüfen könnte.
Warum auch Süßstoffe einbezogen werden könnten
Eine Abgabe ausschließlich auf Zucker setzt für Hersteller einen starken Anreiz, Rezepturen zu verändern und Zucker durch kalorienarme Süßstoffe zu ersetzen. Genau vor dieser möglichen Verlagerung hatte das Umweltbundesamt im Juni 2026 gewarnt.
Nach Angaben der Behörde können bestimmte Süßstoffe wie Acesulfam-K und Sucralose nur schwer abgebaut werden und in Gewässer sowie Trinkwasserressourcen gelangen. Das Umweltbundesamt verwies zugleich darauf, dass Länder wie Frankreich und Polen auch Getränke mit Süßstoffen besteuern.
Die Einbeziehung zuckerfreier Produkte würde die Zielrichtung der deutschen Regelung verändern: Besteuert würde dann nicht mehr allein der Zuckergehalt. Maßgeblich könnte vielmehr sein, ob einem Getränk Zucker oder ein anderer süßender Stoff zugesetzt wurde. Ob das interne Papier tatsächlich eine solche Systematik vorsieht, bleibt ohne Veröffentlichung des Dokuments offen.
„Bis zu 36 Prozent“ ist bislang nicht nachvollziehbar
Der Medienbericht spricht von möglichen Preissteigerungen von bis zu 36 Prozent. Auf welcher Bemessungsgrundlage dieser Wert beruht und für welche Getränke, Gebindegrößen oder Verkaufspreise er gelten soll, ist öffentlich nicht nachvollziehbar.
Eine Abgabe beim Hersteller führt zudem nicht automatisch zu einer identischen Erhöhung des Ladenpreises. Hersteller und Handel können Kosten vollständig, teilweise oder gar nicht weitergeben. Prozentuale Preissteigerungen hängen zusätzlich stark vom bisherigen Verkaufspreis ab: Derselbe Betrag je Liter wirkt sich bei einem preisgünstigen Getränk prozentual stärker aus als bei einem teuren Markenprodukt.
Die Angabe von 36 Prozent sollte daher nicht als bereits feststehende allgemeine Verteuerung von Softdrinks verstanden werden.
Noch fehlen Gesetzestext und endgültige Entscheidung
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hatte sich im April grundsätzlich offen für eine Zuckersteuer gezeigt. Damals erklärte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums, eine solche Maßnahme könne Teil eines umfassenderen Reformpakets werden. Zugleich verwies das Ministerium auf die noch laufenden Beratungen innerhalb der Bundesregierung.
Die Empfehlung der Finanzkommission ist kein Gesetz. Für eine verbindliche Abgabe wären konkrete gesetzliche Regelungen und ein abgeschlossenes parlamentarisches Verfahren erforderlich. Erst daraus würde hervorgehen, welche Getränke erfasst werden, wer die Abgabe schuldet, wann sie beginnt und wie hoch sie ausfällt.
Offene Fragen
- Welche Getränke mit Zucker oder Süßstoffen soll die Abgabe genau erfassen?
- Sind Milchgetränke, Fruchtsäfte, Konzentrate oder Getränkepulver betroffen?
- Nach welchem Merkmal würde eine Abgabe auf Zero-Produkte berechnet?
- Welche Ausnahmen und Übergangsfristen sind vorgesehen?
- Wie kommt die berichtete Preissteigerung von bis zu 36 Prozent zustande?
- Wann veröffentlicht die Bundesregierung einen belastbaren Entwurf?
Quellen und Transparenz
- Bundesministerium für Gesundheit: Management Summary zum ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit, 30. März 2026 amtliches Dokument
- Umweltbundesamt: „Zuckersteuer kann Einträge persistenter Süßstoffe fördern“, 12. Juni 2026 amtliche Einordnung
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: „Steuern auf zuckergesüßte Getränke in Großbritannien und Mexiko“, 6. März 2026 wissenschaftliche Ausarbeitung
- „Bild“: „Zuckersteuer sogar auf Cola Zero“, 25. August 2026 ergänzender Medienbericht über ein nicht veröffentlichtes Ministeriumspapi
Transparenzhinweis: Das von der „Bild“ erwähnte Papier des Bundesfinanzministeriums ist öffentlich nicht zugänglich und konnte von Presse.Online nicht unabhängig geprüft werden. Die darin behauptete Einbeziehung von Süßstoffen und die genannte mögliche Preissteigerung sind bislang nicht amtlich bestätigt.
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