Akte Stade: Ermittlungen gegen zwei Frauen laufen
Akte Stade: Ermittlungen gegen zwei Frauen dauern an
Interne Ermittlungsunterlagen zum Sechsfachmord von Stade belasten nach einem Bericht von NIUS die Mutter des Kindes und eine weitere Frau aus dem Umfeld des mutmaßlichen Haupttäters. Zeugen sollen gesehen haben, wie die Mutter nach den Schüssen eine bereits lebensgefährlich verletzte Sozialarbeiterin angriff. Die zweite Frau soll den mutmaßlichen Täter anschließend im Auto vom Tatort gefahren haben.
Beide Frauen werden weiterhin von der Staatsanwaltschaft Stade als Beschuldigte geführt. Haftbefehle wurden jedoch nicht beantragt. Die Behörde teilte NIUS mit, dafür fehle derzeit der erforderliche dringende Tatverdacht. Ob die ausgewerteten Indizien für eine Anklage ausreichen, ist offen.
Sechs Menschen sterben bei Hilfeplangespräch in Stade
Die Tat ereignete sich am 29. Juni 2026 in einer Mutter-Kind-Einrichtung in der Dankersstraße in Stade. Dort sollte bei einem Hilfeplangespräch über die weitere Betreuung eines drei Monate alten Kindes gesprochen werden.
Anwesend waren nach den bisherigen Erkenntnissen unter anderem Beschäftigte der Einrichtung und des Jugendamts der Region Hannover sowie die Eltern des Kindes. Während des Gesprächs soll der Vater sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erschossen haben. Drei Opfer arbeiteten für das Jugendamt, drei für die Einrichtung.
Der mutmaßliche Täter wurde nach einer Fluchtfahrt festgenommen und wegen sechsfachen Mordverdachts in Untersuchungshaft gebracht. Am 21. Juli 2026 wurde er tot in seiner Einzelzelle in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde gefunden. Das Niedersächsische Justizministerium geht von Suizid aus; Hinweise auf ein Fremdverschulden wurden nicht festgestellt. Da gegen Verstorbene kein Strafverfahren geführt werden kann, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ein.
Die Ermittlungen gegen die beiden Frauen und gegen mögliche weitere Beteiligte laufen unabhängig davon weiter.
Zeugen schildern Angriff auf tödlich verletzte Vormundin
NIUS zufolge hat das Investigativteam einen vorläufigen Abschlussbericht der Mordkommission „Dankers“, Bewegungsanalysen, eine Auswertung des Mobiltelefons des mutmaßlichen Täters und zahlreiche Zeugenaussagen eingesehen. Presse.Online liegen diese vertraulichen Unterlagen nicht im Original vor. Die folgenden Angaben lassen sich deshalb nur als dokumentierte Darstellung von NIUS wiedergeben.
Dem Bericht zufolge soll die Mutter kurz nach den Schüssen vor dem Gebäude auf die gesetzliche Vormundin ihres Kindes getroffen sein. Die Frau war laut den zitierten Ermittlungsunterlagen bereits durch drei Schüsse in Rücken und Brust lebensgefährlich verletzt und zuvor aus einem Fenster gesprungen.
Mehrere Zeugen sollen beobachtet haben, wie die Mutter die Verletzte festhielt, zu Boden stieß und auf sie einschlug. Dabei soll sie gerufen haben: „Ihr habt mir mein Kind genommen.“ Der Satz sei auch auf der Aufnahme eines Notrufs zu hören. Das Opfer gelangte noch auf die gegenüberliegende Straßenseite, starb dort aber trotz Reanimationsmaßnahmen.
Nach der von NIUS zitierten Bewegungsanalyse werteten die Ermittler den Angriff als mögliche Fluchtverhinderung. Die Polizei soll daraus den Verdacht abgeleitet haben, dass die Frau über die Tatpläne ihres Partners informiert gewesen sein oder ihn während der Tat unterstützt haben könnte.
Die Beschuldigte soll den Vorgang anders geschildert haben. Nach ihrer Darstellung sei die verletzte Frau aufgestanden und ihr in die Arme gefallen. Anschließend habe sie nach ihrer Tochter gesucht. Diese Erklärung sehen die im Bericht zitierten Ermittler kritisch, weil das Kind während der Schüsse nach den vorliegenden Angaben außerhalb des Gebäudes von einer Mitarbeiterin betreut wurde.
Ob der geschilderte Angriff strafrechtlich als Beteiligung an den Tötungsdelikten, als eigenständige Körperverletzung oder anders zu bewerten ist, steht nicht fest. Darüber entscheiden nicht einzelne polizeiliche Einschätzungen, sondern Staatsanwaltschaft und im Fall einer Anklage ein Gericht.
Polizei prüft mögliches Vorwissen der Mutter
Die Ermittler befassen sich nach Darstellung von NIUS auch mit der Frage, wann die Mutter den Besprechungsraum verließ. Der mutmaßliche Haupttäter soll erklärt haben, er habe sie vor den Schüssen hinausgeschickt, damit sie die Tat nicht mitansehen müsse. Eine Bewohnerin soll dagegen angegeben haben, die Frau sei erst nach dem ersten Schuss aus dem Raum gekommen.
In dem zitierten Abschlussbericht wird ein vorheriger Hinweis des mutmaßlichen Täters an seine Partnerin als Möglichkeit genannt. Eine Tatbeteiligung oder Mitwirkung an der Planung könne nach Einschätzung des Unterzeichners nicht ausgeschlossen werden.
Das ist juristisch nicht gleichbedeutend mit einem dringenden Tatverdacht. Dieser setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine beschuldigte Person Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat war. Für Untersuchungshaft muss grundsätzlich zusätzlich ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stade reicht der bisherige Ermittlungsstand für einen Haftbefehlsantrag gegen die Frauen nicht aus.
Besondere Bedeutung messen die Ermittler laut NIUS einer weiteren Äußerung der Mutter bei. Sie soll nach der Tat gesagt haben, sie könne den mutmaßlichen Täter verstehen; er habe keine andere Wahl gehabt. Ein vernehmender Beamter soll deshalb Zweifel notiert haben, ob eine Gefahr für Dritte sicher ausgeschlossen werden könne, wenn diese über den Umgang mit dem Kind entscheiden.
Das Oberlandesgericht Celle lehnte nach den vorliegenden Angaben am 29. Juli 2026 eine Beschwerde der Mutter gegen den Entzug des Sorgerechts ab. Der genaue Inhalt und die Begründung dieser nicht öffentlich vorliegenden Entscheidung sind unbekannt.
Fluchtfahrt und Nachrichten werden weiter ausgewertet
Auch die Rolle der zweiten Beschuldigten ist Gegenstand des Verfahrens. Die in den Akten als Patentante bezeichnete Frau soll gemeinsam mit dem späteren Täter aus dem Raum Hannover nach Stade gefahren sein. Vom Hilfeplangespräch war sie nach den vorliegenden Angaben ausgeschlossen.
Nach den Schüssen betrat sie dem NIUS-Bericht zufolge das Gebäude und fuhr anschließend gemeinsam mit dem bewaffneten Tatverdächtigen davon. Sie wurde nach einer Verfolgungsfahrt zusammen mit ihm festgenommen. Die Frau soll erklärt haben, der Täter habe sie bedroht und zur Fluchthilfe gezwungen. Eine von NIUS erwähnte Videoaufnahme zeige sie beim Einsteigen in den Wagen, lasse eine Bedrohung in diesem Moment aber nicht erkennen.
Aus dem Fehlen einer sichtbaren Drohung in einer einzelnen Sequenz lässt sich nicht sicher ableiten, ob zuvor eine Zwangslage bestand. Diese Frage gehört zur weiteren Beweiswürdigung.
Zusätzliche Fragen ergeben sich aus der Mobilfunkauswertung. Nach den zitierten Unterlagen war die zweite Beschuldigte Inhaberin der vom mutmaßlichen Täter verwendeten Telefonnummer. Innerhalb von knapp zwei Monaten sollen beide 901 Nachrichten ausgetauscht und mehrfach stundenlang telefoniert haben.
Besonders belastend erscheint eine Sprachnachricht vom 11. Mai 2026. Darin soll der spätere Tatverdächtige eine Gewalt- und Rachetat angekündigt und von „Leben gegen mehrere Leben“ gesprochen haben. Ob und wie die Empfängerin darauf reagierte, ob sie die Ankündigung ernst nahm und ob ihr daraus eine strafrechtlich relevante Mitwirkung nachgewiesen werden kann, ist nicht abschließend geklärt.
Die Akten enthalten nach Darstellung von NIUS zugleich entlastende Gesichtspunkte: Die Frau war nicht beim Hilfeplangespräch anwesend. Sie bestreitet eine Beteiligung und gibt an, aus Angst vor dem bewaffneten Mann gehandelt zu haben. Der mutmaßliche Täter hatte seinerseits ausgesagt, sie habe trotz des engen Kontakts nichts vom geplanten Waffenkauf gewusst.
Warum bislang keine Haftbefehle vorliegen
Die Schwere eines Tatvorwurfs allein erlaubt keine Untersuchungshaft. Nach § 112 Strafprozessordnung setzt ein Haftbefehl grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus.
Ein Anfangsverdacht genügt, um Ermittlungen einzuleiten. Für eine Anklage wird ein hinreichender Tatverdacht benötigt. Der dringende Tatverdacht, der für Untersuchungshaft erforderlich ist, verlangt eine noch höhere Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme.
Die Staatsanwaltschaft Stade erklärte laut NIUS: „Haftbefehlsanträge sind von hier aus mangels dringenden Tatverdachts derzeit nicht gestellt worden.“ Das bedeutet weder, dass die Frauen entlastet sind, noch dass ihre Beteiligung bereits feststeht. Es beschreibt den gegenwärtigen Stand eines laufenden Ermittlungsverfahrens.
Eine öffentliche Antwort darauf, welche einzelnen Verdachtsmomente die Staatsanwaltschaft für belastbar hält und welche Nachweise noch fehlen, liegt bislang nicht vor.
Offene Fragen
- Kann die Staatsanwaltschaft die von Zeugen geschilderten Handlungen zweifelsfrei bestimmten Personen zuordnen?
- Lässt sich ein vorheriges Wissen der beiden Frauen von den Tatplänen beweisen?
- Welche vollständigen Inhalte hatten die langen Telefonate vor der Tat?
- Wie bewertet die Staatsanwaltschaft die mutmaßliche Gewaltankündigung vom 11. Mai 2026?
- Reicht das Beweismaterial für eine Anklage oder wird das Verfahren gegen eine oder beide Frauen eingestellt?
Am 1. September 2026 kam ein 49-jähriger Berliner in Untersuchungshaft. Er soll dem mutmaßlichen Täter wenige Tage vor dem Sechsfachmord die Tatwaffe verkauft haben. Diese Festnahme zeigt, dass die Ermittlungen im Komplex Stade noch nicht abgeschlossen sind. Für die beiden Frauen gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Quellen und Transparenz
- Niedersächsisches Justizministerium: Tod des Beschuldigten in der JVA Bremervörde, 21. Juli 2026 amtliche Presseinformation
- § 112 Strafprozessordnung: Voraussetzungen der Untersuchungshaft Bundesrecht
- NIUS: „Wie Enise Ö. auf eine sterbende Sozialarbeiterin einprügelte“, 2. September 2026 Medienbericht auf Grundlage nach eigener Darstellung eingesehener Ermittlungsakten
- Tagesschau: Was über die Gewalttat von Stade bekannt ist, 30. Juni 2026 ergänzender Medienbericht
- NDR: Mutmaßlicher Täter tot – wie geht es im Fall Stade weiter?, 22. Juli 2026 ergänzender Medienbericht
Transparenzhinweis: Presse.Online lagen die von NIUS ausgewerteten internen Ermittlungsakten nicht im Original vor. Die daraus stammenden Angaben und Zitate werden deshalb ausdrücklich NIUS zugeschrieben. Polizeiliche Verdachtsbewertungen sind keine gerichtlichen Feststellungen.
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