Geldwäsche: Klingbeil plant mehr Zugriff auf Kontodaten

Geldwäsche: Klingbeil plant mehr Zugriff auf Kontodaten
Klingbeils Ministerium plant neue Geldwäsche-Regeln © Tobias Koch / Deutscher Bundestag

Klingbeils Geldwäsche-Pläne: Mehr Zugriff auf Konto- und Eigentümerdaten

Das Finanzministerium will Behörden im Kampf gegen Geldwäsche weitergehende Befugnisse geben. Einem Bericht zufolge sollen Kontendaten umfassender abrufbar und Eigentumsverhältnisse leichter nachvollziehbar werden. Kontosperren bei Verdacht sind allerdings schon heute möglich.

Stand: 28. Oktober 2026

Berlin. Das Bundesfinanzministerium unter Lars Klingbeil arbeitet an neuen Regeln gegen Geldwäsche. Nach einem Bericht von BILD sieht ein Entwurf erweiterte Kontenabrufe, einen leichteren Zugang zu Immobilieninformationen und zusätzliche Kontrollbefugnisse vor. Grundlage ist das europäische Geldwäschepaket von 2024. Wesentliche Vorschriften sollen ab Juli 2027 gelten.

Die geplanten Eingriffe betreffen sensible Finanz- und Eigentumsdaten. Dabei kommt es auf die Voraussetzungen an: Welche Behörde darf welche Informationen abrufen, wann darf sie Geldbewegungen stoppen und wie können Betroffene dagegen vorgehen?

Konten und Schließfächer können bereits gesperrt werden

Die deutsche Geldwäsche-Meldestelle FIU darf schon nach geltendem Recht Transaktionen untersagen, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Sie kann auch Verfügungen über Konten und Depots unterbinden sowie den Zugang zu Bankschließfächern verweigern lassen.

Solche Sofortmaßnahmen enden nach § 40 Geldwäschegesetz spätestens nach einem Monat. Nach der Weitergabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt eine weitere gesetzliche Frist von fünf Werktagen. Entfallen die Voraussetzungen, muss die FIU die Maßnahme aufheben.

Betroffene können Widerspruch erheben; dieser stoppt die Maßnahme jedoch nicht automatisch. Für notwendigen Lebensunterhalt, Versorgungs- oder Unterhaltszahlungen können gesperrte Vermögenswerte auf Antrag freigegeben werden.

Die Darstellung, Behörden bekämen erstmals Zugriff auf Konten oder Schließfächer, wäre deshalb irreführend.

Zehn Tage für Transaktionen, kürzere Frist für Konten

BILD nennt für den Entwurf eine Höchstdauer von zehn Werktagen für bestimmte Sofortmaßnahmen und fünf Werktagen für Schließfachmaßnahmen. Der vollständige deutsche Entwurf konnte für diesen Beitrag nicht unabhängig geprüft werden.

Die EU-Richtlinie unterscheidet bereits zwischen einzelnen Transaktionen und der Nutzung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung. Für die Analyse ausgesetzter Transaktionen sieht sie grundsätzlich höchstens zehn Arbeitstage vor, bei ausgesetzter Kontonutzung grundsätzlich fünf. Diese Unterscheidung ist für die Einordnung der berichteten Fristen entscheidend.

Welche Konteninformationen erfasst werden sollen

Der europäische Rechtsrahmen erweitert die Kontenregister unter anderem um Kryptowertekonten und virtuelle IBAN. Solche virtuellen Nummern leiten Zahlungen auf ein dahinterliegendes Konto weiter. Die Register sollen helfen, Konten und ihre Inhaber zu identifizieren. Daraus folgt kein pauschaler Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen.

Für Immobilien sieht die Richtlinie eine zentrale Zugangsstelle vor. Zuständige Behörden sollen dadurch Eigentumsinformationen leichter zusammenführen können. Die Bundesregierung nannte in einer parlamentarischen Antwort den 10. Juli 2029 als Einrichtungsfrist.

Nach dem bereitgestellten BILD-Bericht sollen auch Angaben zu tatsächlichen Unternehmenseigentümern stärker überprüft werden können, gegebenenfalls vor Ort. Die konkreten deutschen Voraussetzungen und Sanktionshöhen sind anhand des vollständigen Entwurfstextes zu prüfen.

Die Bargeldgrenze ist bereits auf EU-Ebene beschlossen

Die Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen im gewerblichen Handel und bei Dienstleistungen geht auf die EU-Geldwäscheverordnung zurück. Sie soll ab dem 10. Juli 2027 gelten. Zusammenhängende Teilzahlungen werden dabei berücksichtigt; Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen vorsehen.

Zahlungen zwischen Privatpersonen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit sind von dieser EU-Obergrenze ausgenommen. Sie bedeutet daher kein allgemeines Verbot, mehr als 10.000 Euro Bargeld zu besitzen.

Für die deutsche Umsetzung bleiben die genaue Ausgestaltung der Befugnisse, die vorgesehenen Schutzrechte und der aktuelle parlamentarische Verfahrensstand zu klären.

Quellen und Transparenz

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