Juristisch wirft Bahner den Landesregierungen vor, ihre Corona-Verordnungen seien nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Maßnahmen der Gesundheitsbehörden wie Quarantäne-Anordnungen und Tätigkeitsverbote dürften sich nur gegen Kranke und Krankheitsverdächtige richten, nicht gegen Gesunde. Bahner räumt zwar ein, dass das Gesetz auch erlaubt, Veranstaltungen und Ansammlungen zu verbieten sowie Bäder, Kindergärten und Schulen zu schließen. Doch das gelte nur „im Einzelfall“, so Bahner, also nicht landesweit.