„Ethnische Säuberung“: AfD zeigt Kanzler Merz an
AfD zeigt Merz nach Äußerung zu „ethnischer Säuberung“ an
Berlin. Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat nach eigenen Angaben Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) gestellt. Anlass ist eine Äußerung des Kanzlers während der Generaldebatte über den Bundeshaushalt am 9. September 2026.
Merz hatte die von der AfD verwendete Bezeichnung „Remigration“ angegriffen und erklärt, der Begriff sei „nichts anderes als ein Synonym für eine ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“. Die AfD weist diesen Vorwurf zurück und hält die Aussage für strafrechtlich relevant.
AfD spricht von „verleumderischen Beleidigungen“
Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner, erklärte, Merz habe mit seiner Rede eine Grenze überschritten. Nach Auffassung der Fraktion richte sich die Äußerung gegen ihre Abgeordneten sowie mittelbar gegen Millionen Wählerinnen und Wähler.
Die AfD argumentiert, ihre Remigrationspolitik beschränke sich auf die rechtsstaatliche Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer. Gegenüber Reuters erklärte der AfD-Abgeordnete Bernd Baumann, gemeint sei die gesetzeskonforme Abschiebung von Ausländern, die Deutschland verlassen müssten. Merz stelle die Position der Partei bewusst falsch dar.
Die Strafanzeige ist bislang vor allem durch die Mitteilung der AfD-Fraktion und übereinstimmende Medienberichte dokumentiert. Ein Aktenzeichen, die zuständige Staatsanwaltschaft und eine vollständige rechtliche Begründung wurden zunächst nicht veröffentlicht.
Was Merz im Bundestag tatsächlich sagte
Merz reagierte mit seiner Rede auf die zuvor vorgetragene Kritik der AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel. Nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt entwickelte sich die Generaldebatte zu einem grundsätzlichen Streit über Migration, Außenpolitik und den Umgang mit der Partei.
Der Bundeskanzler bezog seine Formulierung ausdrücklich auf die politischen Folgen einer Umsetzung der AfD-Forderungen. Er warnte zugleich davor, dass die Ausreise von Menschen mit ausländischem Pass erhebliche Folgen für Handwerk, Pflege, Krankenhäuser und Gastronomie hätte.
Die AfD beschreibt „Remigration“ enger. In ihrem Wahlprogramm in Sachsen-Anhalt verband sie den Begriff laut Reuters mit schnelleren Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber und ausländischer Straftäter sowie mit Anreizen zur freiwilligen Ausreise.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz weist hingegen darauf hin, dass der Begriff in rechtsextremistischen Zusammenhängen weiter gefasst wird. Dort könne „Remigration“ auf die Schaffung ethnisch definierter Gesellschaften und die Ausweisung als „volksfremd“ betrachteter Menschen zielen. Damit stehen in der Debatte unterschiedliche Definitionen desselben politischen Schlagwortes gegeneinander.
Strafanzeige ist noch kein Ermittlungsverfahren
Mit der Strafanzeige übermittelt die AfD den Strafverfolgungsbehörden einen Sachverhalt zur rechtlichen Prüfung. Daraus folgt zunächst weder ein bestätigter Tatverdacht noch ein Schuldvorwurf.
Die zuständige Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen. Nur dann ist sie nach Paragraf 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung verpflichtet, einzuschreiten. Andernfalls kann die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt oder ein bereits angelegtes Verfahren eingestellt werden.
Welche konkreten Straftatbestände die AfD als erfüllt ansieht, geht aus den bislang öffentlich zugänglichen Angaben nicht vollständig hervor. Die Fraktion verwendet den Ausdruck „verleumderische Beleidigungen“. Eine juristische Einordnung durch die zuständige Staatsanwaltschaft liegt nach aktuellem Stand nicht vor.
Indemnität schützt Äußerungen im Parlament weitgehend
Für die rechtliche Bewertung ist Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes maßgeblich. Danach dürfen Bundestagsabgeordnete wegen ihrer Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament grundsätzlich nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind ausdrücklich „verleumderische Beleidigungen“.
Diese sogenannte Indemnität ist von der parlamentarischen Immunität zu unterscheiden. Die Indemnität schützt parlamentarische Äußerungen dauerhaft; die Immunität betrifft dagegen grundsätzlich strafrechtliche Maßnahmen gegen Abgeordnete und kann vom Bundestag aufgehoben werden.
Die AfD beruft sich auf die gesetzliche Ausnahme und vertritt die Auffassung, Merz’ Äußerung sei nicht geschützt. Ob die Voraussetzungen einer verleumderischen Beleidigung erfüllt sind, entscheidet jedoch nicht die anzeigende Fraktion. Dies müssten zunächst die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls später ein Gericht bewerten.
Dabei dürfte unter anderem eine Rolle spielen, ob Merz eine überprüfbare Tatsachenbehauptung über konkrete Pläne aufstellte oder eine zugespitzte politische Bewertung des Begriffs „Remigration“ formulierte. Auch der Zusammenhang der parlamentarischen Auseinandersetzung ist rechtlich zu berücksichtigen.
Warum der Begriff besonders schwer wiegt
„Ethnische Säuberung“ bezeichnet nach international gebräuchlichem Verständnis die gezielte Entfernung einer ethnischen oder religiösen Bevölkerungsgruppe aus einem Gebiet, insbesondere durch Gewalt, Vertreibung oder Einschüchterung. Der Ausdruck ist kein eigenständiger Straftatbestand des Völkerstrafrechts. Die damit beschriebenen Handlungen können jedoch unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Völkermord darstellen.
Die von BILD befragten Historiker Andreas Rödder und Michael Wolffsohn widersprachen der Gleichsetzung mit den öffentlich bekannten AfD-Forderungen. Beide verwiesen darauf, dass historische ethnische Säuberungen regelmäßig mit Gewalt verbunden gewesen seien. Dabei handelt es sich um fachliche Bewertungen in einer politischen und begrifflichen Kontroverse, nicht um eine rechtliche Entscheidung über die Strafanzeige.
Offen bleibt nun, ob die zuständige Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht erkennt. Bislang ist weder die Aufnahme förmlicher Ermittlungen noch eine Entscheidung über die Anzeige bekannt.
Offene Fragen
- Bei welcher Staatsanwaltschaft wurde die Strafanzeige eingereicht?
- Auf welche konkreten Straftatbestände stützt die AfD ihre Anzeige?
- Sieht die Staatsanwaltschaft zureichende Anhaltspunkte für Ermittlungen?
- Wird Merz’ Aussage als geschützte politische Wertung oder als möglicherweise verleumderische Äußerung eingeordnet?
- Veröffentlicht die AfD-Fraktion den vollständigen Wortlaut ihrer Anzeige?
Quellen und Transparenz
- Grundgesetz, Artikel 46 Gesetze im Internet, amtliche Rechtsgrundlage zur Indemnität und Immunität.
- Strafprozessordnung, Paragraf 152 Gesetze im Internet, amtliche Rechtsgrundlage zum Anfangsverdacht.
- Reuters: Merz wirft AfD Politik einer „ethnischen Säuberung“ vor, Bericht vom 9. September 2026 mit Stellungnahmen von Merz und AfD.
- Deutsche Welle: Merz zur AfD „Sie wollen ethnische Säuberungen“, Bericht vom 9. September 2026 zum Verlauf der Generaldebatte.
- WELT: AfD erstattet Strafanzeige gegen Bundeskanzler, ergänzender Medienbericht vom 10. September 2026.
- Die Einschätzungen der Historiker Andreas Rödder und Michael Wolffsohn wurden aus dem von der Redaktion vorgelegten BILD-Bericht übernommen und entsprechend als Bewertungen gekennzeichnet.
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