Gericht stoppt Aldi-Trick!

Aldi Süd verliert vor Gericht: Landgericht Düsseldorf stoppt irreführende Preiswerbung mit UVP
Das Urteil gegen Aldi Süd: Mehr Klarheit beim Einkaufen?
Waren Sie auch schon mal im Supermarkt, blätterten durch einen Prospekt und dachten sich: Wow, das klingt nach einem echten Schnäppchen!? Durchgestrichene Preise, dicke Prozente, große Versprechen. Doch was, wenn genau diese vermeintlichen Rabatte gar nicht so „günstig“ sind, wie sie scheinen?
Genau hier setzt das aktuelle Urteil des Landgerichts Düsseldorf an – mit einem klaren Ziel: Verbraucher sollen wissen, woran sie sind.
Das Urteil im Überblick: Schluss mit UVP-Tricksereien
Am vergangenen Freitag entschied das Landgericht Düsseldorf in einem vielbeachteten Verfahren zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Aldi Süd darf in seiner Preiswerbung nicht länger mit durchgestrichenen „Unverbindlichen Preisempfehlungen“ (UVP) werben, ohne den günstigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben.
Diese Praxis verstoße gegen die seit Mai 2022 gültige Preisangabenverordnung, wie der Vorsitzende Richter Wilko Seifert deutlich machte:
„Es kommt darauf an, wie der Verbraucher die Werbung wahrnimmt.“
Seine Argumentation ist ebenso einleuchtend wie konsequent: Wenn ein Prospekt unter Überschriften wie „Bis zu -48% sparen“ mit UVP-Vergleichen arbeitet, entsteht beim Kunden der Eindruck eines echten Rabatts – auch wenn der tatsächliche Vorher-Preis nie genannt wird. Und genau das ist laut Gesetz nicht erlaubt.
Zwischen UVP und Realität: Wer täuscht hier wen?
Der Fall, über den zunächst die „Lebensmittel Zeitung“ berichtete, dreht sich um einen Handzettel, in dem Aldi Süd sechs Markenprodukte bewarb. Drei davon zeigten durchgestrichene UVPs – aber keinen Hinweis darauf, wie viel sie in den letzten 30 Tagen tatsächlich gekostet hatten.
Aldi-Anwalt Andreas Starcke konterte:
„Der Aldi-Kunde weiß, dass es sich um Aktionsangebote handelt. Niemand denkt, die Produkte waren vorher teurer.“
Doch das Gericht ließ sich davon nicht beeindrucken. Die Gestaltung des Prospekts spreche eine eindeutige Sprache: klassische Preissenkungswerbung – und damit gesetzlich an die Angabe des 30-Tage-Bestpreises gebunden.
Warum das Urteil mehr ist als nur ein Dämpfer für Aldi Süd
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – Aldi kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen. Dennoch hat das Urteil schon jetzt Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche.
Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale bringt es auf den Punkt:
„Wir wollen Klarheit dazu schaffen, wann eine UVP-Angabe als Preisreduktion zu werten ist.“
Mit anderen Worten: Schluss mit Werbetricks. Transparenz statt Täuschung. Ehrliche Preisangaben statt irreführender Rabattschlacht.
Ein kleiner Schritt für Aldi – ein großer für den Verbraucherschutz?
Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen: Ist der Rabatt echt oder nur gut verkauft? Dieses Urteil bringt uns einen Schritt näher zu ehrlicheren Angeboten und verlässlicherer Preiswerbung – ein wichtiges Zeichen in Zeiten, in denen das Vertrauen in den Handel zunehmend hinterfragt wird.
Der Anfang vom Ende intransparenter Rabatte?
Was bedeutet das für Sie als Kundin oder Kunde? Ganz einfach: Achten Sie künftig noch genauer auf die Preisangaben. Wird mit Prozenten geworben? Ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt? Falls nicht – dürfen Sie zweifeln.
Denn eines ist klar: Ein durchgestrichener Preis ohne klare Referenz ist wie ein Kompass ohne Norden – er führt in die Irre.
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Was halten Sie vom Urteil gegen Aldi Süd? Sind Sie schon mal auf irreführende Werbung hereingefallen? Schreiben Sie uns in den Kommentaren oder teilen Sie diesen Beitrag mit jemandem, der auch öfter denkt: „Klingt zu gut, um wahr zu sein…“
- lebensmittelzeitung.net