Ab dem 1. Januar 2024 unterliegen Fahrzeuge, die mit Erdgas betrieben werden (CNG/LNG), nach einer Einstufung in Schadstoffklassen der Mautpflicht, ähnlich wie dieselbetriebene Fahrzeuge. Die bisherige Befreiung von der Maut bleibt daher bis zum 31. Dezember 2023 bestehen.
Erdgasfahrzeuge werden zukünftig aufgrund ihrer spezifischen Merkmale, wie etwa den Kohlenstoffdioxid-Emissionen, in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeteilt. Die zuvor geltende Regelung, dass ab dem 1. Januar 2024 für diese Fahrzeuge lediglich Mautsätze für Infrastrukturkosten und verursachte Lärmbelastungskosten entrichtet werden müssen, wurde aufgehoben.
Lkw-Maut über 3,5 Tonnen
Ab dem 1. Juli 2024 ist die Gebühr für die Nutzung von Bundesfernstraßen für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verpflichtend. Dies betrifft nicht nur einzelne Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, sondern auch Fahrzeugkombinationen, sofern das Motorfahrzeug in der Kombination eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?
Fahrzeuge und Fahzeugkombinationen, die
- für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
- deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Ausnahmen von der Maut über 3,5 Tonnen
- Dauerhaft: emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.
- Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025.
- Sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.